Bei der Ausübung des Weisungsrechts muss der Arbeitgeber auch auf familiäre Belange als Interesse des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen (HWK-Lembke, 7. Aufl., 2016, § 109 GewO Rz. 212 m.w.N.). Auch andere berechtigte Belange sind zu beachten.
Ich hatte nunmehr einen Arbeitgeber zu beraten, der einem Arbeitnehmer die vom Arbeitsvertrag gedeckte Weisung zur Tätigkeit auf einer auswärtigen Baustelle erteilte. Der Arbeitnehmer erklärte, dass er dieser Weisung nicht nachkommen könne, weil er niemanden habe, der sich um seine Haustiere während dieser Zeit kümmern könne. (für manche Leute gehören Tiere zur Familie).
Hier stellt sich für mich die Frage, ob dies ein zu beachtender Aspekt ist. Eine gewisse böse Ahnung habe ich… Aber dann stellt sich die Folgefrage: Darf ich im Einstellungsgespräch nach Haustieren und deren möglicher Versorgung fragen? Darf der Arbeitnehmer lügen?