Otto Schmidt Verlag


Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der CoronaPandemie (Sozialschutz-Paket II)

Um Beschäftigte und Unternehmen wegen der Corona-Krise zu unterstützen, ist im Eilverfahren die gesetzliche Grundlage für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld geschaffen worden; die Regelungen treten rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft. 

Materialien:

Hintergrund:

Mit der Verordnung nutzt die Bundesregierung die im "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" eingeräumten Ermächtigungen, den Bezug von Kurzarbeitergeld zu erleichtern. So sollen Arbeitsplätze während der Corona-Pandemie in den Betrieben erhalten und Kündigungen von Beschäftigten vermieden werden.

Wesentliche Inhalte:

  • Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden ("Minusstunden") vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.  
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.
  • Das Kurzarbeitergeld soll für Beschäftigte mit mindestens 50 % Entgeltausfall ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70% (bzw. 77%) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 % (bzw. 87 %) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht werden. Die Regelung soll längstens bis zum 31. Dezember 2020 gelten. 
  • Für Beschäftigte in Kurzarbeit sollen ab 1. Mai bis 31. Dezember 2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet werden, d. h. auf das Erfordernis systemrelevanter Einsatzbereiche wird verzichtet.
  • Der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III wird für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 enden würde.
  • Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird am 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt. Kleinen und mittleren Unternehmen wird die Verrechnung von absehbaren Verlusten des Jahres 2020 mit den bereits für das Jahr 2019 geleisteten Steuer-Vorauszahlungen ermöglicht (Verlustverrechnung).
  • Der Bund möchte Schulen sowie Schülerinnen und Schüler mit einem Sofortausstattungsprogramm über 500 Mio € beim digitalen Unterricht unterstützen.   
     

Die im "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" eingeräumten Ermächtigungen werden mit der Verordnung voll ausgeschöpft.

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.03.2020,
Quelle: David Schneider, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln