Bundestag verabschiedet Gesetz zur Förderung der Weiterbildung im Strukturwandel (Arbeit-von-morgen-Gesetz)
Der Bundesrat hat 15. Mai 2020 dem vom Bundestag beschlossenen "Arbeit-von-Morgen-Gesetz" grünes Licht erteilt. Es schafft weitere Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld, es enthält Sonderbestimmungen für die betriebliche Mitbestimmung und sorgt für Verbesserungen bei der Aus- und Weiterbildung von Beschäftigten.
I. Verfahrensgang
II. Hintergrund
Das Gesetz soll grundsätzlich das Kurzarbeitergeld vereinfachen und die Weiterbildung fördern. Es soll an das "Qualifizierungschancengesetz" anknüpfen. Kurzarbeit soll danach in Zukunft weitestmöglich mit Qualifizierung verknüpft werden. Das Qualifizierungschancengesetz soll durch eine zweite Förderlinie erweitert werden. Dadurch sollen höhere Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit für die Qualifizierung sowie zum Lohn möglich werden.
III. Wesentliche Inhalte des geplanten Gesetzes:
- Das Arbeit-von-Morgen-Gesetz sieht vor, dass die Arbeitsfähigkeit von Betriebsräten und weiteren betrieblichen Mitbestimmungsgremien sichergestellt wird, indem Sitzungen und Beschlussfassungen bis Ende des Jahres auch per Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden können. Dies gilt auch für die Einigungsstellen. Befristet bis Ende des Jahres sollen auch Betriebsversammlungen audio-visuell durchgeführt werden können.
- Die bereits bestehende Anhebung des Zuschusses zu den Weiterbildungskosten um 5 % bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung oder einer taifvertraglichen Regelung zur betriebsbezogen berufliche Weiterbildung wird auf alle Unternehmensgrößen ausgeweitet. Bisher war die Regelungen nur auf Unternehmen mit 2.500 oder mehr Beschäftigten beschränkt (Inkrafttreten ab 1. Oktober 2020).
- Wenn eine Weiterbildung nach § 82 SGB III während Kurzarbeit durchgeführt wird, können die allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet werden. Die Regelung ist befristet bis zum 31. Juli 2023. Es wird klargestellt, dass zur Bestimmung der Betriebsgröße nach § 82 SGB III die Beschäftigten des gesamten Unternehmens berücksichtigt werden müssen.
- Beschäftigte, die in einem Unternehmen, in dem sie keine dauerhafte Perspektive mehr haben arbeiten, sollen zunächst mit öffentlicher Förderung im Betrieb bleiben können. Auch bei dieser »Perspektivqualifizierung« soll es Zuschüsse sowohl zur Weiterbildung als auch zum Lohn geben.
- Das Antrags- und Bewilligungsverfahren zur Förderung der beruflichen Weiterbildung soll für Arbeitgeber und Beschäftigte erleichtert werden, um die Förderung von "homogenen" Gruppen zu vereinfachen (Inkrafttreten ab 1. Januar 2021).
- Die Qualifizierungsförderung für Beschäftigte in einer Transfergesellschaft wird dahingehend erweitert, dass Beschäftigte altersunabhängig gefördert werden können.
- Für Geringqualifizierte wird ein Anspruch auf Förderung des Nachholens eines Berufsabschlusses geschaffen, der jedoch eine persönliche Eignung sowie auch eine Arbeitsmarktorientierung des Weiterbildungsziels voraussetzt.
- Die Assistierte Ausbildung wird weiterentwickelt, indem ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) und Assistierte Ausbildung zusammengeführt werden. Die Möglichkeit, während einer betrieblichen Berufsausbildung mit der weiterentwickelten Assistierten Ausbildung zu fördern, soll auch Grenzgängern eröffnet werden.
- Es wird eine bis 2021 befristete Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung geschaffen, mit der die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von 12 auf 24 Monate verlängert werden kann, sofern eine Teilstörung auf dem Arbeitsmarkt vorliegt.
- Es wird klargestellt, dass bei den Hinzuverdienstmöglichkeiten während Kurzarbeit in § 421 SGB III Einkommen aus einer ausschließlich geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.
Die elektronische Arbeitslosmeldung ist erst ab Januar 2022 möglich.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.08.2019,
Quelle: David Schneider, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln