Aktuelle Kurzinformationen
BAG: Nachkündigungen des Kabinenpersonals von Air Berlin, ArbRB 2022, 353
BAG: Berücksichtigung von Urlaubszeiten bei Mehrarbeitszuschlägen, ArbRB 2022, 353
LAG Düsseldorf: Betriebsratsschulung per Webinar, ArbRB 2022, 353
Neufassung des Kirchlichen Arbeitsrechts in der katholischen Kirche, ArbRB 2022, 353-354
Mantel, Daniel, Neues Nachweisgesetz: Bußgeld auch bei Bestandsarbeitsverhältnissen?, ArbRB 2022, 354-355
Rechtsprechung
Individualarbeitsrecht
EGMR v. 8.11.2022 - 64480/19 / Reufels, Martin / Segler, Ramona, Diskriminierung wegen Größe und Gewicht – Nichtzulassung zum Studium der Militärmedizin, ArbRB 2022, 355-356
BAG v. 24.5.2022 - 9 AZR 337/21 / Braun, Axel, Arbeitnehmerüberlassung im Gemeinschaftsbetrieb – Notwendigkeit synchronisierter Mitbestimmungsinhalte, ArbRB 2022, 356-357
BAG v. 2.6.2022 - 8 AZR 191/21 / Schewiola, Sascha, Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes – Vermutung der Benachteiligung, ArbRB 2022, 357
BAG v. 1.6.2022 - 7 AZR 151/21 / Hülbach, Henning, Eine Leitungsfunktion allein begründet keine zulässige Sachgrundbefristung, ArbRB 2022, 357-358
BAG v. 1.6.2022 - 5 AZR 407/21 / Müller-Mundt, Annegret, Beschäftigungsanspruch bei widersprüchlichem Verhalten, ArbRB 2022, 358-359
LAG Düsseldorf v. 5.10.2022 - 3 Ta 132/22 / Lunk, Stefan, GmbH-Geschäftsführer: Status und Rechtsweg, ArbRB 2022, 359-360
Kollektives Arbeitsrecht
EuGH v. 18.10.2022 - C-677/20 / Braun, Axel, Getrenntes Wahlverfahren bzw. Sitzgarantie für Gewerkschaftskandidaten auch nach SE-Umwandlung, ArbRB 2022, 360-361
BAG v. 1.6.2022 - 7 ABR 41/20 / Esser, Patrick, Entsendung von Mitgliedern des Betriebsrats eines Gemeinschaftsbetriebs in den Gesamtbetriebsrat, ArbRB 2022, 361-362
LAG Baden-Württemberg v. 12.10.2022 - 4 TaBV 3/21 / Mues, Werner M., Unterrichtung des Betriebsrats über Fremdpersonaleinsatz, ArbRB 2022, 362-363
LAG Niedersachsen v. 30.8.2022 - 9 Sa 945/21 / Windeln, Norbert, Kosten des Betriebsrats – Rückforderung durch Arbeitgeber bei fehlender Erforderlichkeit, ArbRB 2022, 363-364
Beiträge für die Beratungspraxis
Arbeitsrechtsfragen aus der Praxis
Kleinebrink, Wolfgang, Die allgemeine Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
zum 1.1.2023, ArbRB 2022, 364-368
Zum 1.1.2023 wird für alle verpflichtend die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
(eAU) eingeführt. Das hat auch arbeitsrechtliche Konsequenzen. Arbeitnehmer müssen
eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit regelmäßig nicht mehr durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
gegenüber dem Arbeitgeber belegen. Es reicht aus, wenn sie ihre Arbeitsunfähigkeit
durch den Arzt feststellen lassen. Dies gilt allerdings nicht für alle Arbeitnehmer
bzw. in allen Fällen, so dass eine “Zweiklassengesellschaft“ entsteht. Dies ist insbesondere
bei neu abzuschließenden Betriebsvereinbarungen, die das Verhalten der Arbeitnehmer
bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit regeln sollen und dabei Mitbestimmungsrechte
des Betriebsrats auslösen, zu berücksichtigen. Nachfolgend werden die individual-
und kollektivrechtlichen Konsequenzen der eAU aufgezeigt.Der Beitrag wird ergänzt
um zwei Muster zum Download: eine Muster-Betriebsvereinbarung zur Regelung des Verhaltens
bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach Inkrafttreten der eAU (ArbRB 2022,
S10) und ein Muster-Hinweisschreiben an Arbeitnehmer zur eAU für betriebsratslose
Unternehmen (ArbRB 2022, S9).
Gaul, Björn / Roters, Kai, Das Betriebsratsmitglied im Homeoffice, ArbRB 2022, 368-371
Das Konzept des mobilen Arbeitens erfreut sich in Zeiten der fortschreitenden Digitalisierung
und andauernden Pandemie in immer mehr Unternehmen großer Beliebtheit. Die Arbeitnehmer
gewinnen hierdurch ein gesteigertes Maß an Freiheit und Flexibilität bzgl. der Wahl
des Orts der Erbringung ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. Im Hinblick
auf den Betriebsrat stellt sich allerdings die Frage, ob – und wenn ja in welchem
Umfang – seine Mitglieder nicht nur ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung,
sondern auch ihre Gremienarbeit mobil erbringen dürfen. Die Modernisierung der Arbeitswelt
stellt die Praxis insofern vor die Herausforderung, Maßstäbe für die Zulässigkeit
mobiler Betriebsratsarbeit zu entwickeln. Wie diese aussehen könnten, soll nachfolgend
skizziert werden.
Reufels, Martin / Soltysiak, Laura, Inflationsausgleichsprämie bis 2024, ArbRB 2022, 371-374
Als Reaktion auf die weltweit steigenden Energie- und Lebensmittelpreise (s. zu den
arbeitsrechtlichen Folgen auch Niklas, 2022, 374) und die hiermit verbundene Steigerung der Lebenshaltungskosten in Deutschland
hat der Gesetzgeber mit dem neuen § 3 Nr. 11c EStG die Möglichkeit für Arbeitgeber
geschaffen, ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie zu zahlen. Welche
Voraussetzungen dabei erfüllt werden müssen und wie die Handhabung in der Praxis aussehen
kann, ist im Folgenden Gegenstand dieses Beitrags.
Niklas, Thomas, Die Auswirkungen der Energiekrise auf die betriebliche Praxis, ArbRB 2022, 374-378
Die Energiekrise bringt viele Unternehmen schon jetzt an ihre Grenzen. Auch die Arbeitswelt
bleibt hiervon nicht unberührt. Zu denken ist etwa an eine Absenkung der Temperatur
in den Büros, eine Rückkehr zum verpflichtenden Homeoffice oder an Betriebsablaufstörungen
bis hin zu Betriebsschließungen. Der Beitrag setzt sich mit den Auswirkungen der Krise
auf die betriebliche Praxis auseinander und gibt einen Überblick über Verpflichtungen
und Reaktionsmöglichkeiten der Arbeitgeber.
Oberthür, Nathalie, Der neue Hinweisgeberschutz, ArbRB 2022, 378-381
Bereits zum 17.12.2021 hätte die Richtlinie (EU) 2019/1937 vom 23.10.2019 über den
Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in nationales Recht
umgesetzt werden müssen. Nach längeren Verzögerungen befindet sich nun nach erster
Lesung im Bundestag am 29.9.2022 der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung dieser Richtlinie
(BT-Drucks. 20/3442) auf der gesetzgeberischen Zielgeraden. Das Gesetz soll bereits
drei Monate nach Verabschiedung und Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Der nachfolgende Beitrag gibt deshalb bereits jetzt einen Überblick über das künftige
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), zumal nicht davon auszugehen ist, dass im weiteren
Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens noch wesentliche Änderungen vorgenommen werden.
Steffan, Ralf, Urlaubsgrüße aus Luxemburg, ArbRB 2022, 381-384
Das nationale Arbeitsrecht wird zunehmend durch das europäische Recht geprägt. Das
zeigt sich besonders im Urlaubsrecht. Bei Fragen zur Urlaubsgewährung oder zur Übertragbarkeit,
zum Verfall oder zur Verjährung von Urlaubsansprüchen hilft der Blick ins Gesetz schon
lange nicht mehr. Auch beim Studium der deutschen Rechtsprechung kann man nicht sicher
sein, ob sie die neuesten Erkenntnisse des EuGH bereits umgesetzt hat, denn spätestens
seit dessen Entscheidung in der Rechtssache “Schultz-Hoff“ befindet sich das Urlaubsrecht
im permanenten Wandel. Aus Anlass der jüngsten Präzisierungen der EU-Vorgaben zum
Urlaubsrecht durch den EuGH gibt der Beitrag einen Überblick über den – hoffentlich
– aktuellen Stand.
Kleinebrink, Wolfgang, Muster: Hinweisschreiben an Arbeitnehmer zur neuen elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
(eAU), ArbRB 2022, S009
Zum 1.1.2023 wird für alle verpflichtend die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
(eAU) eingeführt. Das hat auch arbeitsrechtliche Konsequenzen. Die meisten Arbeitnehmer
müssen eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit regelmäßig nicht mehr durch eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber dem Arbeitgeber belegen. Es reicht aus,
wenn sie ihre Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt feststellen lassen und den Arbeitgeber
informieren. Wie diese Information konkret aussehen und wann sie erfolgen soll sowie
wer weiterhin eine AU-Bescheinigung vorlegen muss, behandelt im Anschluss an meinen
Aufsatz aus ArbRB 2022, 364 über die neue eAU das nachfolgende Muster-Hinweisschreiben.
Kleinebrink, Wolfgang, Muster: Betriebsvereinbarung zur Regelung des Verhaltens bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
nach Inkrafttreten der Regelungen zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
(eAU), ArbRB 2022, S010
Zum 1.1.2023 wird für alle verpflichtend die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
(eAU) eingeführt. Das hat auch arbeitsrechtliche Konsequenzen. Arbeitnehmer müssen
eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit regelmäßig nicht mehr durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
gegenüber dem Arbeitgeber belegen. Es reicht aus, wenn sie ihre Arbeitsunfähigkeit
durch den Arzt feststellen lassen. Dies gilt allerdings nicht für alle Arbeitnehmer
bzw. in allen Fällen, so dass eine “Zweiklassengesellschaft“ entsteht. Dies ist insbesondere
bei neu abzuschließenden Betriebsvereinbarungen, die das Verhalten der Arbeitnehmer
bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit regeln sollen und dabei Mitbestimmungsrechte
des Betriebsrats auslösen, zu berücksichtigen. Wie eine solche Betriebsvereinbarung
konkret aussehen kann, zeigt im Anschluss an meinen Aufsatz aus ArbRB 2022, 364 das
nachfolgende Muster.