Aktuelle Kurzinformationen
BAG: Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen Versendung von Briefwahl-Unterlagen, ArbRB 2024, 323
BAG: EuGH-Vorlage zur Überlassungshöchstdauer bei Betriebsübergang auf Entleiherseite, ArbRB 2024, 323
BAG: Vergütungsabstand zur höchsten tariflichen Vergütung bei AT-Angestellten, ArbRB 2024, 323
Fachliche Weisungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) aktualisiert, ArbRB 2024, 323-324
Referentenentwurf für ein Beschäftigtendatengesetz veröffentlicht, ArbRB 2024, 324
BAG-Terminvorschau Dezember 2024, ArbRB 2024, 324
Rechtsprechung
Individualarbeitsrecht
BAG v. 19.6.2024 - 5 AZR 241/23 / Braun, Axel, Entgeltfortzahlung bei Erkrankung nach Tätigkeitsverbot auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes, ArbRB 2024, 325
BAG v. 20.6.2024 - 8 AZR 124/23 / Grimm, Detlef / Krülls, Sebastian, Kein Schadensersatz nach der DSGVO bei bloßer Befürchtung eines Datenmissbrauchs, ArbRB 2024, 326
BAG v. 25.7.2024 - 8 AZR 24/24 / Range-Ditz, Daniela, Bewerbung bei öffentlichem Arbeitgeber – Ausschluss wegen möglichen Verstoßes gegen das Vorbeschäftigungsverbot, ArbRB 2024, 326-327
LAG Köln v. 12.9.2024 - 6 SLa 76/24 / Windeln, Norbert, Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen ohne vorheriges Präventionsverfahren – Folgen, ArbRB 2024, 327-328
LAG Köln v. 20.6.2024 - 6 Sa 632/23 / Kühnel, Artur, “Erste Führungserfahrung“ in Stellenausschreibung kein Indiz für Altersdiskriminierung, ArbRB 2024, 328-329
LAG Düsseldorf v. 16.4.2024 - 3 SLa 10/24 / Hülbach, Henning, Zur Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst, ArbRB 2024, 329-330
LAG Baden-Württemberg v. 19.6.2024 - 4 Sa 26/23 / Range-Ditz, Daniela, Darlegungslast des Arbeitgebers bei ungleicher Bezahlung von Arbeitnehmern, ArbRB 2024, 330-331
Kollektives Arbeitsrecht
BAG v. 24.4.2024 - 7 ABR 22/23 / Einfeldt, Eva, Generelle Briefwahloption für Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat unzulässig, ArbRB 2024, 331-332
LAG Hamm v. 10.5.2024 - 12 TaBV 115/23 / Markowski, Jürgen, Arbeitgeberseitige Darlegungslast im Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 103 BetrVG, ArbRB 2024, 332
Sonstiges Recht
LSG Berlin-Brandenburg v. 22.7.2024 - L 3 U 114/23 / Roigk, Jacqueline, Infektion mit SarsCoV-2 – Anerkennung als Arbeitsunfall nur im Vollbeweis, ArbRB 2024, 333
Beiträge für die Beratungspraxis
Arbeitsrechtsfragen aus der Praxis
Oberthür, Nathalie, Erleichterungen bei den Schriftformerfordernissen im Arbeitsverhältnis, ArbRB 2024, 334-337
Der Bundestag hat am 26.9.2024 das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Am 18.10.2024 hat auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt, so dass es am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals und damit voraussichtlich am 1.1.2025 in Kraft treten kann. Die Neuregelung lockert die gesetzlichen Formvorgaben in einigen Bereichen des Arbeitsvertragsrechts, z.B. bei dem Nachweis von Arbeitsbedingungen, bei Arbeitszeugnissen und bei dem Aushang von Gesetzen. Dies ist dringend nötig, denn die strenge Schriftform setzt nicht nur eine eigenhändige Unterschrift voraus, sondern auch die Übermittlung des verkörperten Schriftstücks an den Empfänger, und begrenzt damit die zunehmende Digitalisierung der Personalverwaltung. Ursprünglich als Schutz der Arbeitnehmer vor unklaren vertraglichen Verhältnissen gedacht, erscheint sie in modernen Arbeitsformen als schwerfälliger Anachronismus. Nachfolgend werden zunächst die verschiedenen gesetzlichen Formerfordernisse dargestellt, anschließend die nun beschlossenen Erleichterungen.
Herfs-Röttgen, Ebba, “Schreib mir kurz auf WhatsApp“ – Zur Nutzung von Chatprogrammen im Arbeitsverhältnis, ArbRB 2024, 337-341
Chatprogramme wie WhatsApp sind für uns zu selbstverständlichen Kommunikationsmitteln geworden. Damit sind sie aber auch aus unserer Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. Was sich so schnell schreibt und schickt, kann arbeitsrechtlich allerdings zu einem bösen Erwachen führen. Der Beitrag zeichnet den schmalen Grat zwischen schneller einfacher Kommunikation und ihren arbeitsrechtlichen Implikationen nach.
Lauth, Torsten, Strafrechtliche Auswirkungen der Neuregelung der Betriebsratsvergütung, ArbRB 2024, 341-344
Die BGH-Entscheidung vom 10.1.2023 – 6 StR 133/22 – in Sachen “Volkswagen“ hat für erhebliche Unruhe in Unternehmen mit Betriebsräten gesorgt. Hiernach soll der objektive Straftatbestand der Untreue erfüllt sein, “wenn ein Vorstand oder Prokurist einer Aktiengesellschaft unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot (§ 78 Satz 2 BetrVG) einem Mitglied des Betriebsrats ein erhöhtes Arbeitsentgelt gewährt.“ Infolge des Urteils haben eine Vielzahl von Unternehmen die Arbeitsentgelte ihrer Betriebsräte gekürzt. Die damit einhergehenden Konflikte liegen auf der Hand. Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert und die §§ 37, 78 BetrVG zum 25.7.2024 angepasst. Die strafrechtlichen Auswirkungen dieser Neuregelung und hieraus folgende Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber sollen nachfolgend dargestellt werden.
Dachner, Anja, Betriebsratsvergütung: Der Zeitpunkt der Vergleichsgruppenbildung nach § 37 Abs. 4 Satz 3 BetrVG n.F., ArbRB 2024, 344-347
Mit dem “Zweiten Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes“, das am 25.7.2024 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber das BetrVG um mehrere Regelungen zur Bemessung der Betriebsratsvergütung ergänzt. Die Neuregelungen sollen die bisherige Rechtslage – ausweislich der Gesetzesbegründung – nicht ändern, sondern lediglich der Klarstellung dienen. § 37 Abs. 4 Satz 3 BetrVG n.F. regelt den Zeitpunkt, zu dem die mit einem Betriebsratsmitglied vergleichbaren Arbeitnehmer zu ermitteln sind. Ferner sieht er erstmals die Möglichkeit einer späteren Neubestimmung der Vergleichsgruppe bei Vorliegen eines sachlichen Grundes vor. Welche Folgen die Neuregelung des § 37 Abs. 4 Satz 3 BetrVG n.F. für die Vergleichsgruppenbildung hat und wann ein sachlicher Grund vorliegt, beleuchtet dieser Beitrag.
Fröhlich, Oliver / Kranz, Dominik, Das Jobrad, ArbRB 2024, 347-350
Die Gewährung eines Dienstwagens ist seit Jahrzehnten gängige Praxis in der Arbeitswelt. Seit ein paar Jahren erfreut sich auch das Jobrad großer Beliebtheit. Insbesondere in Zeiten des Fachkräftemangels kann das Jobrad im Wettstreit um qualifizierte Mitarbeiter für Unternehmen einen entscheidenden Vorteil bringen. Ein Jobrad ist eine großartige Möglichkeit, die Gesundheit der Mitarbeiter zu fördern und gleichzeitig einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten. Bei dessen Gewährung sind jedoch bestimmte arbeitsrechtliche Fallstricke zu berücksichtigen. Der folgende Beitrag befasst sich mit den bislang lediglich rudimentär geklärten Fragen, was in arbeitsrechtlicher Hinsicht bei der Vertragsgestaltung, in Trennungssituationen und bei der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat zu beachten ist.
Hinweise zur Vertragsgestaltung
Kleinebrink, Wolfgang, Betriebsvereinbarung zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, ArbRB 2024, 350-354
Zuletzt haben das Potsdamer Treffen, bei dem auch Politikern offen eine “Remigration“ gefordert haben, und das “Sylt-Video“, mit dem fremdenfeindliche Sprechchöre und nationalsozialistische Gesten einer Partygesellschaft veröffentlicht wurden, gezeigt, dass rechtsextremistisches Personenpotential und rassistische und fremdenfeindliche Handlungen deutlich zugenommen haben. Vor diesem Hintergrund müssen Unternehmen gerade im Vorfeld von Wahlen befürchten, dass fremdenfeindliche und rassistische Handlungen im Betrieb zunehmen. Es ist daher sinnvoll, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, in der sich die Betriebspartner offen zu einem respektvollen Umgang mit ausländischen Beschäftigten bekennen, um so einen Beitrag zu einer wirksamen Integration zu leisten. Der Beitrag zeigt wichtige Regelungsbereiche auf und gibt Musterformulierungen an die Hand.