Otto Schmidt Verlag

Heft 7 / 2023

In der aktuellen Ausgabe ArbRB Heft 7 (Erscheinungstermin: 20. Juli 2023) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

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Aktuelle Kurzinformationen

EuGH: Diskriminierung von Wanderarbeitern beim Entgelt während Quarantäne, ArbRB 2023, 193

BVerfG: Vergütung der Gefangenenarbeit in NRW und Bayern, ArbRB 2023, 193

BAG: Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz durch den iGZ-Tarifvertrag, ArbRB 2023, 193

BAG: Keine Betriebsratsvorsitzenden als Datenschutzbeauftragte, ArbRB 2023, 193

BAG: Keine Pflicht zur Erstattung der Kosten für die Personalvermittlung, ArbRB 2023, 194

Anwendbarkeit des europäischen Entsenderechts auf Lkw-Fahrer beschlossen, ArbRB 2023, 194

BAG-Terminvorschau August 2023, ArbRB 2023, 194

Rechtsprechung

Individualarbeitsrecht

BAG v. 20.12.2022 - 9 AZR 266/20 / Grimm, Detlef, Verjährung von Urlaubsansprüchen – Unterrichtung durch den Arbeitgeber als Voraussetzung, ArbRB 2023, 194-195

BAG v. 31.1.2023 - 9 AZR 456/20 / Steffan, Ralf, Urlaubsrecht – Verjährung von Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung, ArbRB 2023, 195-196

BAG v. 9.2.2023 - 7 AZR 266/22 / Range-Ditz, Daniela, Keine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei Inanspruchnahme von Urlaub nach Befristungsende, ArbRB 2023, 196-197

BAG v. 30.3.2023 - 2 AZR 309/22 / Esser, Patrick, Wartezeitkündigung wegen Verweigerung einer Covid-Impfung – Verstoß gegen das Maßregelungsverbot, ArbRB 2023, 197-198

BAG v. 28.2.2023 - 2 AZR 194/22 / Kalf, Martin, Angabe falscher Sozialdaten bei der Betriebsratsanhörung zur Kündigung, ArbRB 2023, 198-199

LAG Köln v. 28.3.2023 - 4 Sa 659/22 / Markowski, Jürgen, Krankheitsbedingte Kündigung – Keine Berücksichtigung unfallbedingter AU-Zeiten für die negative Zukunftsprognose, ArbRB 2023, 199-200

LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 8.2.2023 - 3 Sa 135/22 / Kühnel, Artur, Entgeltfortzahlung: Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ArbRB 2023, 200-201

LAG Hamm v. 16.3.2023 - 18 Sa 832/22 / Marquardt, Cornelia, (Teil-)Kündigung einer Home-Office-Vereinbarung, ArbRB 2023, 201

Thüringer LAG v. 22.3.2023 - 4 Sa 272/21 / Windeln, Norbert, Anhörung des Arbeitnehmers zur Verdachtskündigung – Offenlegung aller Verdachtsmomente, ArbRB 2023, 202

Kollektives Arbeitsrecht

Hessisches LAG v. 6.3.2023 - 16 TaBV 85/22 / Einfeldt, Eva, Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei arbeitgeberseitiger Duldung von Überstunden, ArbRB 2023, 202-203

Sächsisches LAG v. 10.1.2023 - 2 TaBV 1/21 / Einfeldt, Eva, Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei einem Verstoß gegen Informations- und Beratungsrechte, ArbRB 2023, 203-204

Sonstiges Recht

BAG v. 14.3.2023 - 3 AZR 197/22 / Wortmann, Florian, Einstandspflicht des Arbeitgebers für Leistungskürzungen durch eine Pensionskasse – AVR Caritas, ArbRB 2023, 204-205

BVerwG v. 28.2.2023 - 5 P 2.21 / Sasse, Stefan, Öffentlicher Dienst – Anforderungsprofile nicht mitbestimmungspflichtig, ArbRB 2023, 205

VG Lüneburg v. 2.5.2023 - 3 A 146/22 / Schewiola, Sascha, Bahnreisezeiten als Arbeitszeit – Regelmäßige Fahrzeug-Überführung durch eine Spedition, ArbRB 2023, 205-206

Beiträge für die Beratungspraxis

Arbeitsrechtsfragen aus der Praxis

Legerlotz, Christoph / Nimsch, Diana, Die Vier-Tage-Woche aus arbeitsrechtlicher Sicht, ArbRB 2023, 206-209

Im Zusammenhang mit den Diskussionen um eine angemessene Work-Life-Balance und längere Erholungsphasen im Arbeitsleben ist die Vier-Tage-Woche eines der zentralen Themen. Laut einer Studie der Hans-Böckler-Stiftung wünschen sich rund 81 % der Vollzeitbeschäftigten in Deutschland eine Vier-Tage-Woche mit entsprechend niedrigerer Wochenarbeitszeit – allerdings überwiegend (73 %) bei vollem Lohnausgleich. Und einige Unternehmen testen bereits das Vier-Tage-Modell, so etwa das Klinikum Bielefeld im Pflegebereich (s. https://ottosc.hm/PilotPflege). Zu den positiven Erfahrungen gehören eine höhere Zufriedenheit und Loyalität der Arbeitnehmer, die in Zeiten des Fachkräftemangels an Bedeutung gewinnt, ein z.T. niedrigerer Krankenstand und eine höhere Produktivität, aber auch Kostenersparnisse durch eine geringere Nutzung von Büroraumen oder Fahrtkosten. Klar ist aber auch: Nicht für jeden Beruf ist die Vier-Tage-Woche umsetzbar. Im Folgenden wird untersucht, unter welchen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen Unternehmen eine Vier-Tage-Woche einführen können und welche Normen bei der konkreten Ausgestaltung zu beachten sind.

Lunk, Stefan, Die Hinausschiebensvereinbarung, ArbRB 2023, 210-213

Insbesondere in Zeiten des Fachkräftemangels gewinnt die Beschäftigung über die Altersgrenze hinaus an Bedeutung. Während 2011 nach Angaben des statistischen Bundesamtes noch 10 % der 65- bis 69-Jährigen arbeiteten, stieg der Anteil 2021 auf 17 % (s. https://ottosc.hm/destatis). Der Beitrag behandelt ausgehend von § 41 Satz 3 SGB VI die bei einer Weiterarbeit über das Rentenregeleintrittsalter hinaus zu berücksichtigenden individual- und kollektivrechtlichen Problemkreise.

Richter, Marcus, Die aktuellen Maßstäbe für die Dotierung von Sozialplänen im Überblick, ArbRB 2023, 214-217

Das BAG hat sich mit seinem Beschluss vom 14.2.2023 (Az.: 1 ABR 28/21, ArbRB 2023, 170) deutlich zu den Grenzen positioniert, in denen sich die Dotierung eines Sozialplans für wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen außerhalb der Insolvenz zu bewegen hat. Dazu hat es zum einen klargestellt, dass harte Grenze jeder Sozialplandotierung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vertragsarbeitgebers ist. Zum anderen hat das BAG – endlich – ausdrücklich festgehalten, dass die Spezialregelung des § 123 InsO für die Dotierung von Sozialplänen in der Insolvenz des Arbeitgebers in keiner Weise – auch nicht als irgendwie gearteter Orientierungsmaßstab – für die Ermittlung einer Mindestdotierung für einen Sozialplan herangezogen werden darf.
Die insoweit rechtlich zutreffende Entscheidung des BAG gibt Anlass, die weiteren Maßstäbe für die Dotierung eines Sozialplans näher zu betrachten, denn den Entscheidungsgründen lässt sich hierzu weit mehr entnehmen, als die Leitsätze zunächst vermuten lassen.

Schuster, Doris-Maria / Wolf, Hauke Darius / Mayr, Daniela, Arbeitsrecht und Avatare im Metaverse, ArbRB 2023, 217-220

Immer mehr Unternehmen verlagern einen Teil ihrer geschäftlichen Aktivitäten ins Metaverse und unterhalten dort virtuelle Büros, Showrooms oder Produktionsstätten. Im Unterschied zur traditionellen Zusammenarbeit mit Arbeitskollegen, Kunden und Lieferanten findet die Interaktion im Metaverse nicht an einem realen Ort, sondern im virtuellen Raum, dem Metaverse statt.
Die Nutzer des Metaverse bewegen sich dabei in einer Art erweiterten Realität, die es ihnen erlaubt, in eine immersive, gemeinsame virtuelle Umgebung einzutauchen und in Echtzeit zu agieren. Notwendige Voraussetzung dafür ist u.a. das Erstellen eines Avatars, durch den der Nutzer im Metaverse agiert.
Was das Metaverse ist und welche arbeitsrechtlichen Fragen sich in Bezug auf die Gestaltung eines Avatars stellen, zeigen die Autoren im Folgenden auf.

Hinweise zu Klagen und Anträgen

Tiedemann, Jens, Die gerichtliche Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, ArbRB 2023, 221-224

Im Arbeitsrecht sind einseitige Leistungsbestimmungen durch den Arbeitgeber zulässig, bspw. bei der Ausübung des Direktionsrechts nach § 106 GewO. Auch Ansprüche auf eine variable Vergütung richten sich oftmals nach § 315 BGB. In Abhängigkeit von der zugrunde liegenden Vereinbarung sind von Arbeitgeberseite bestimmte Zielerreichungsparameter, üblicherweise bereichs- oder unternehmensbezogene Ziele oder gar globale (Konzern-) Zielvorgaben, festzulegen. Eine derartige einseitige Leistungsbestimmung ist im Zweifel nach billigem Ermessen i.S.v. § 315 Abs. 1 BGB vorzunehmen. Verbindlich ist sie nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nur dann, wenn sie tatsächlich billigem Ermessen entspricht. Ist dies nicht der Fall, wird die Leistungsbestimmung durch Urteil nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB getroffen.
Ein aktuelles Urteil des 10. Senats des BAG (BAG v. 25.1.2023 – 10 AZR 319/20, ArbRB 2023, 133) gibt Anlass, die Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex zusammenzufassen und ihre Auswirkungen auf die Praxis aufzuzeigen.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom