Otto Schmidt Verlag

Heft 12 / 2023

In der aktuellen Ausgabe ArbRB Heft 12 (Erscheinungstermin: 20. Dezember 2023) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

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Aktuelle Kurzinformationen

EuGH: Öffentliche Verwaltung kann Tragen religiöser Zeichen am Arbeitsplatz verbieten, ArbRB 2023, 353

BAG: Betriebliche Invaliditätsrente nur bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, ArbRB 2023, 353

BSG: Krankengeldzahlung auch bei verspäteter Folgefeststellung, ArbRB 2023, 353

LAG Düsseldorf: Rechtsfolgen einer Verletzung der Auskunftspflicht aus Art. 15 DSGVO, ArbRB 2023, 353-354

Kabinettsbeschluss zur Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung, ArbRB 2023, 354

Zukunftsfinanzierungsgesetz erleichtert Mitarbeiterbeteiligungsprogramme, ArbRB 2023, 354

Bundestag beschließt Ausweitung der Videokonferenztechnik in Gerichtsverfahren, ArbRB 2023, 354

Dt. Arbeitsrechtstag 2024 – Teil III: Herausforderungen für die moderne Betriebsratsarbeit, ArbRB 2023, 354

BAG-Terminvorschau Januar 2024, ArbRB 2023, 355

Rechtsprechung

Individualarbeitsrecht

EuGH v. 19.10.2023 - C-660/20 / Einfeldt, Eva, Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten bei der Überstundenvergütung durch gleiche Schwellenwerte, ArbRB 2023, 355-356

BAG v. 20.7.2023 - 6 AZR 228/22 / Lunk, Stefan, Betriebsübergang und Kündigungsschutz beim GmbH-Geschäftsführer, ArbRB 2023, 356-357

BAG v. 25.7.2023 - 9 AZR 43/22 / Hülbach, Henning, Zur Anwendbarkeit des Bundesurlaubsgesetzes auf Fremdgeschäftsführer, ArbRB 2023, 357-358

BAG v. 20.6.2023 - 1 AZR 265/22 / Range-Ditz, Daniela, Keine Erstattungspflicht des Arbeitnehmers für eine Personalvermittlungsprovision bei Eigenkündigung, ArbRB 2023, 358-359

BAG v. 28.6.2023 - 5 AZR 335/22 / Groeger, Axel, Erschütterung des Beweiswertes einer AU-Bescheinigung – Verstoß gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, ArbRB 2023, 359-360

BAG v. 16.8.2023 - 7 AZR 300/22 / Windeln, Norbert, Befristete Arbeitsverträge – Reichweite des Schriftformerfordernisses, ArbRB 2023, 360-361

LAG Berlin-Brandenburg v. 15.9.2023 - 12 Sa 1160/22 / Esser, Patrick, Betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Eigenkündigung und Stichtagsregelung im Sozialplan, ArbRB 2023, 361-362

LAG Köln v. 27.4.2023 - 8 Sa 793/22 / Mantel, Daniel, Annahmeverzugslohn – Kein einklagbarer Auskunftsanspruch über Bewerbungen des Arbeitnehmers, ArbRB 2023, 362-363

LAG Hamburg v. 6.4.2023 - 8 Sa 51/22 / Kühnel, Artur, Böswilliges Unterlassen während Annahmeverzug: Verweis auf günstigen Arbeitsmarkt und Unterlassen aktiver Eigenbemühungen, ArbRB 2023, 363-364

Kollektives Arbeitsrecht

BAG v. 21.6.2023 - 7 ABR 19/22 / Braun, Axel, Anfechtung der Betriebsratswahl wegen Verkennung des Betriebsbegriffs, ArbRB 2023, 364-365

Hessisches LAG v. 31.7.2023 - 16 TaBV 91/22 / Sasse, Stefan, Zugriffsrecht aller Betriebsratsmitglieder auf zentrales Mailpostfach des Gremiums, ArbRB 2023, 365

Sonstiges Recht

BAG v. 20.6.2023 - 3 AZR 221/22 / Wortmann, Florian, Betriebliche Altersversorgung – Teilzeitfaktor bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen, ArbRB 2023, 366

Beiträge für die Beratungspraxis

Arbeitsrechtsfragen aus der Praxis

Bonanni, Andrea / Pitzer, Saskia, Betriebsratsvergütung – Wann ist eine Anpassung der Vergleichsgruppe nach § 37 Abs. 4 BetrVG möglich?, ArbRB 2023, 367-370

Der Ruf nach mehr Rechtssicherheit bei der Bestimmung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern ist nach der Entscheidung des BGH v. 10.1.2023 – 6 StR 133/22 – immer lauter geworden. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil hat hierauf reagiert und eine dreiköpfige Kommission “Rechtssicherheit in der Betriebsratsvergütung“ eingesetzt, die ihre Ergebnisse am 12.7.2023 vorgestellt hat. Inzwischen hat die Bunderegierung unter Federführung des Ministeriums für Arbeit und Soziales auf Grundlage dieser Ergebnisse einen Gesetzesentwurf erarbeitet, der auch eine Änderung des § 37 Abs. 4 BetrVG vorsieht (zum Inhalt s. ArbRB 2023, 322). Gegenstand der Neuregelung soll u.a. die Bildung der Vergleichsgruppe, konkret die Möglichkeit ihrer Neubestimmung sein. Doch welche Regelungen sind derzeit bei Veränderungen der Vergleichsgruppe zu beachten? Mit dieser Frage beschäftigt sich der folgende Beitrag.

Dzida, Boris, Der sachliche Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes, ArbRB 2023, 370-374

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) geht in seinem sachlichen Anwendungsbereich deutlich über die Vorgaben der EU-Whistleblower-Richtlinie hinaus. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG gilt das Gesetz u.a. für Informationen über Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungen dient. Ob dies der Fall ist, kann zum Teil nur schwer beantwortet werden. Für Hinweisgeber ergibt sich hier Beratungsbedarf, um beurteilen zu können, ob ihre Meldung oder Offenlegung in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt. Der Beitrag gibt einen Überblick über Tatbestandsvoraussetzungen und verschiedene Abgrenzungsfragen.

Kleinebrink, Wolfgang, Unternehmen, Betrieb oder Firma? (Auch) Eine Strategiefrage, ArbRB 2023, 374-377

In der täglichen Praxis werden die Begriffe “Betrieb“, “Unternehmen“ und “Firma“ häufig gleichgesetzt. Äußerungen wie “der Arbeitnehmer gehört zehn Jahre der Firma an“ oder “die Anteile des Betriebs werden veräußert“ sind keine Seltenheit. Juristisch bestehen aber erhebliche Unterschiede. Wie wichtig eine sorgfältige Unterscheidung bereits im Planungsstadium ist und welche strategischen Möglichkeiten sich hieraus in der arbeitsrechtlichen Beratung ergeben, soll im folgenden Beitrag dargestellt werden. Der Schwerpunkt liegt dabei auf wichtige Regelungen, die bei Umstrukturierungen eine Rolle spielen.

Fröhlich, Oliver, Annahmeverzugslohn und böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs, ArbRB 2023, 377-381

Wird eine arbeitgeberseitige Kündigung im Kündigungsschutzprozess als rechtsunwirksam beurteilt, beendet sie das Arbeitsverhältnis nicht. Eine typische Folgefrage ist dann diejenige nach der Annahmeverzugsvergütung für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung bzw. ab Zugang der Kündigungserklärung bei einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung. In den Fokus geraten ist in jüngerer Vergangenheit die Frage der Anrechnung und des böswilligen Unterlassens anderweitigen Erwerbs, die in diesem Beitrag näher betrachtet wird.

Schipp, Johannes, Rente oder Kapital?, ArbRB 2023, 381-384

In der betrieblichen Altersversorgung gelten laufende Renten und Kapitalzahlungen als grundsätzlich gleichwertige Leistungen. Versorgungsberechtigte bevorzugen häufig laufende Leistungen, weil sie auch bis zu einem erhofften späten Lebensende gezahlt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Pensionär aber Kapitalzahlungen akzeptieren, obwohl dies bei Erteilung des Versorgungsversprechens nicht feststand. In Anknüpfung an ein BAG-Urteil aus jüngerer Vergangenheit (BAG v. 20.6.2023 – 3 AZR 231/22, ArbRB 2023, 301 [Wortmann]) befasst sich der Beitrag damit, unter welchen Umständen eine solche Ersetzung zulässig ist.

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