Aktuelle Kurzinformationen
Dr. Wienhold Schulte †, ArbRB 2024, 291
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet, ArbRB 2024, 291
RefE eines Tariftreuegesetzes – Mit digitalem Zugangsrecht für Gewerkschaften, ArbRB 2024, 291
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz – Gesetzentwurf beschlossen, ArbRB 2024, 292
BAG-Terminvorschau November 2024, ArbRB 2024, 292
Rechtsprechung
Individualarbeitsrecht
BAG v. 3.7.2024 - 10 AZR 171/23 / Braun, Axel, Verhandlungspflicht bei Zielvereinbarungen – Vertraglich vorbehaltener Schwenk auf einseitige Zielvorgaben unwirksam, ArbRB 2024, 292-293
BAG v. 23.4.2024 - 5 AZR 212/23 / Esser, Patrick, Vergütung für Umkleide-, Wege- und Körperreinigungszeiten, ArbRB 2024, 293-294
BAG v. 16.4.2024 - 9 AZR 165/23 / Hülbach, Henning, Zur Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Mutterschutz und Elternzeit, ArbRB 2024, 294-295
BAG v. 16.4.2024 - 9 AZR 181/23 / Sasse, Stefan, Rückzahlung eines zu Ausbildungszwecken gewährten Darlehens – Ausschlussfrist, ArbRB 2024, 295-296
LAG Baden-Württemberg v. 3.5.2024 - 9 Sa 4/24 / Schewiola, Sascha, Zahlung der vollen Annahmeverzugsvergütung trotz unterlassener Bewerbungen während Kündigungsschutzverfahren, ArbRB 2024, 296-297
LAG Düsseldorf v. 15.5.2024 - 14 SLa 81/24 / Windeln, Norbert, Annahmeverzugslohn – Unterlassen einer zumutbaren Arbeit, ArbRB 2024, 297-298
ArbG Freiburg v. 4.6.2024 - 2 Ca 51/24 / Windeln, Norbert, Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen – Unwirksamkeit bei fehlendem Präventionsverfahren, ArbRB 2024, 298-299
Kollektives Arbeitsrecht
BAG v. 30.4.2024 - 1 ABR 10/23 / Marquardt, Cornelia, Relevanter Zeitpunkt für Mehrheitsverhältnisse bei Auflösung einer Tarifkollision, ArbRB 2024, 299-300
LAG Niedersachsen v. 10.6.2024 - 4 TaBV 71/23 / Lunk, Stefan, Soziale Arbeit unterfällt nicht dem betriebsverfassungsrechtlichen Tendenzschutz, ArbRB 2024, 300-301
Sonstiges Recht
LSG Bayern v. 22.8.2024 - L 7 BA 114/23 / Lunk, Stefan, Statusfeststellung gem. § 7a SGB IV und Betriebsübergang, ArbRB 2024, 301
VG Hamburg v. 28.8.2024 - 15 K 964/24 / Grimm, Detlef / Krülls, Sebastian, Pflicht zur Arbeitszeiterfassung aus § 3 ArbSchG bedarf keiner gesetzgeberischen Umsetzung, ArbRB 2024, 302-303
LAG Nürnberg v. 2.5.2024 - 42 Ta 26/24 / Range-Ditz, Daniela, Ohne konkrete Anhaltspunkte über Ungewissheit kein Vergleichsmehrwert für Einigung über Zeugniserteilung, ArbRB 2024, 303
Beiträge für die Beratungspraxis
Arbeitsrechtsfragen aus der Praxis
Beck, Charlotte / Hartmann, Sophia, Betriebsratsvergütung: Die Auswirkung des neuen § 78 Satz 3 BetrVG auf die Praxis, ArbRB 2024, 304-307
Seit dem 25.7.2024 gelten neue Regelungen für die Bemessung der Betriebsratsvergütung. Der Gesetzgeber hat § 37 Abs. 4 BetrVG ergänzt und § 78 Satz 3 BetrVG neu hinzugefügt. Gaul/Pitzer haben in ArbRB 2024, 240-244 die Neuregelungen im Überblick dargestellt. Der vorliegende Beitrag nimmt vertiefend einige praktische Aspekte der Umsetzung des neuen § 78 Satz 3 BetrVG in den Blick. Die Vorschrift soll konkretisieren, wann eine Benachteiligung oder Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern gem. § 78 Satz 2 BetrVG hinsichtlich des Arbeitsentgelts auszuschließen ist. So soll das Risiko von Verstößen redlich handelnder Arbeitgeber und betriebsverfassungsrechtlicher Amtsträger gegen das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot gemindert werden. Ob dies gelungen ist und welche Maßgaben sich aus der Gesetzänderung für die Praxis ergeben, wird nachfolgend dargestellt.
Dzida, Boris / Castrup, Philipp, Betriebsvereinbarungen zur Betriebsratsvergütung, ArbRB 2024, 307-310
Die Entgeltentwicklung von Betriebsratsmitgliedern richtet sich maßgeblich nach der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG). Aufgrund der Änderung des BetrVG durch das Gesetz zur Anpassung der Betriebsratsvergütung können Betriebsparteien nun Betriebsvereinbarungen abschließen, in denen ein Verfahren zur Festlegung dieser vergleichbaren Arbeitnehmer geregelt wird (§ 37 Abs. 4 Satz 4 BetrVG). Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Verfahrens-Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden (§ 37 Abs. 4 Satz 5 Halbs. 1 BetrVG). Arbeitgeber können daher mit dem Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung das Risiko ihrer Personalverantwortlichen, sich durch überhöhte Betriebsratsvergütung wegen Untreue strafbar zu machen, erheblich verringern. Der Beitrag beschreibt die Ausgestaltung solcher Betriebsvereinbarungen und möglicher Folgeregelungen zur Festlegung der Vergleichspersonen.
Lunk, Stefan, Neue sozialversicherungsrechtliche Spielregeln für die Ein-Personen-GmbH, ArbRB 2024, 310-314
Insbesondere in der klinischen Krankenpflege boomen Ein-Personen-Gesellschaften, deren Gesellschafter-Geschäftsführer allein und ausschließlich für einen Auftraggeber tätig sind. Dass das mit Blick auf deren sozialversicherungsrechtlichen Status rechtsmissbräuchlich sein kann, liegt nahe. Mit drei aktuellen Entscheidungen verfolgt das BSG allerdings einen anderen Begründungsansatz und stellt auf Parallelen zum Arbeitnehmerüberlassungsrecht sowie auf die Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers beim Auftraggeber ab, um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu begründen. Diese neue Rechtsprechung und ihre weitreichenden Konsequenzen für die Praxis werden nachfolgend dargestellt.
Markowski, Jürgen, Beleidigungen, üble Nachrede und Co. am Arbeitsplatz, ArbRB 2024, 315-318
Zwischenmenschliche Interaktionen sind in der Arbeitswelt zwingend. Spannungen und Konflikte sind dabei nahezu unvermeidlich. Je mehr die Fähigkeit zum gegenseitigen Zuhören in Konfliktsituationen verloren geht und je mehr die verbale Verrohung in der Sprache Einzug auch in das Miteinander am Arbeitsplatz hält, desto mehr finden auch Entgleisungen statt. Doch ab wann handelt es sich um eine rechtlich relevante Beleidigung? Dieser Beitrag beleuchtet die arbeitsrechtlich bedeutsamen Aspekte der Beleidigung und zeigt für die relevanten Fallgruppen auf, unter welchen Umständen eine Beleidigung zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis hin zur Kündigung führen kann.
Jacobi, Jessica, Demenz-Erkrankung am Arbeitsplatz, ArbRB 2024, 318-322
“Jetzt habe ich den Faden verloren...“ Wem geht es nicht gelegentlich so, vor allem in längeren Telefonterminen? Jeder vergisst täglich vieles von dem, was er an Eindrücken im Laufe des Tages verarbeitet. Das muss auch so sein, damit das Gehirn nicht überlastet wird. Aber was geschieht, wenn das Vergessen krankhafte Ausmaße annimmt, wie bei einer Demenz- oder Alzheimer-Erkrankung? Immerhin 10 % der Demenzkranken sind sog. Jungerkrankte unter 65 Jahren, die also oft noch im Arbeitsleben stehen. Wie gehen Erkrankte mit der Situation um, wie der Arbeitgeber, was kann die betriebliche Mitbestimmung tun, was können anwaltliche Berater auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite raten? Hierzu gibt der Beitrag Empfehlungen an die Hand.