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Regelsätze für Grundsicherung und Sozialhilfe erhöht

Das Bundeskabinett hat heute den "Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes" beschlossen. Mit dem Regelbedarfsermittlungsgesetz werden die Regelbedarfe im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zum 1. Januar 2021 neu ermittelt. Auch die Leistungssätze im Asylbewerberleistungsgesetz werden neu festgesetzt.

Der Gesetzgeber ist bei Vorliegen einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) verpflichtet, die Höhe der Regelbedarfe neu zu ermitteln. Dabei werden auch gesellschaftliche Veränderungen aufgegriffen. So werden beispielsweise erstmals ab 2021 die Kosten für die Mobilfunknutzung vollständig im Regelbedarf enthalten sein. Bisher wurden die Kosten einer Flatrate für Festnetzanschlüsse bestehend aus Telefon und Internet anerkannt.

Neu in der Berechnung: Die Regelsätze decken künftig auch die Verbrauchskosten für die Mobiltelefonie ab. Bislang galt das nur für die Kosten für Festnetztelefon und Internet. Mit der Neuerung halten die Regelsätze mit den gesellschaftlichen und technischen Veränderungen Schritt. Zudem wird im nächsten Jahr erstmals die Leistung für den persönlichen Schulbedarf fortgeschrieben. Die Leistung für ein Schuljahr steigt von derzeit 150 Euro auf dann 154,50 Euro.

Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2021 wirkt sich außerdem auf die Bedarfssätze der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aus. Ein alleinstehender Erwachsener beispielsweise erhält dann 364 Euro und damit 13 Euro mehr als bisher.

 

Diese Regelsätze gelten ab Januar 2021:

 
Alleinstehende / Alleinerziehende 446 Euro (+ 14 Euro) Regelbedarfsstufe 1
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften 401 Euro (+ 12 Euro) Regelbedarfsstufe 2
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) 345 Euro (+ 6 Euro) Regelbedarfsstufe 3
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern 357 Euro (+ 12 Euro) Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 373 Euro (+ 45 Euro) Regelbedarfsstufe 4
Kinder von 6 bis 13 Jahren 309 Euro (+ 1 Euro) Regelbedarfsstufe 5
Kinder von 0 bis 5 Jahren 283 Euro (+ 33 Euro) Regelbedarfsstufe 6

Zusätzlich werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen orientieren sich am Niveau der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.09.2020,
Quelle: David Schneider, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln