Das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (BeschSiG) wurde am 09.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet.
I. Verfahren
II. Hintergrund
Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt sind von historischem Ausmaß. Dazu zählt u.a. der hohe Anstieg der Arbeitslosigkeit, der ohne die Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld erheblich höher ausgefallen wäre. Die Weiterentwicklung dieser akuten pandemiebedingten Krise ist nicht abzusehen. Denn weder der Verlauf der COVID-19-Pandemie im Winterhalbjahr 2020/2012 kann vorhergesagt werden noch der Zeitpunkt, ab dem ein Impfstoff eingesetzt werden kann. Folglich sind die wirtschaftliche Entwicklung und die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt in den kommenden Monaten mit erheblicher Unsicherheit behaftet. Nach Einschätzung der Bundesregierung wird es noch bis in das Jahr 2022 dauern, bis das Niveau vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie wieder erreicht wird. Zur Überwindung dieser andauernden Krise sollen die bestehenden Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld, die bereits zum 31. Dezember 2020 auslaufen würden, verlängert werden. Durch die geplante Verlängerung ihrer Geltungsdauer bis Ende des Jahres 2021 soll für die Unternehmen und Beschäftigten, die von der COVID-19-Pandemie und ihren Folgen betroffen sind, eine beschäftigungssichernde Brücke in das Jahr 2022 gebaut und ihnen Planungssicherheit gegeben werden.
III. Wesentliche Inhalte
Das Maßnahmenpaket umfasst folgende Komponenten:
Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie
• Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70 bzw. 77% ab dem vierten Monat und 80 bzw. 87% ab dem siebten Monat) wird bis zum 31.12.2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist.
• Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31.12.2021 verlängert, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.
• Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50% der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.
Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
• Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31.12.2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
• Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31.12.2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
• Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30.06.2021 verlängert. Vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50% erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30.06.2021 begonnen wurde.
Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
• Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31.12.2021.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.09.2020,
Quelle: David Schneider, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln