In einer kurzfristig einberufenen Sondersitzung hat der Bundesrat am 18.01.2021 - neben der Novelle des digitalen Wettbewerbsrechts - auch die befristete Ausweitung der Kinderkrankentage gebilligt. Bereits am 09.10.2020 hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, die Regelungen zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes an die aktuelle Pandemiesituation anzupassen.
I. Verfahren
09.10.2020 | |
14.01.2021 | Gesetzesbeschluss des Bundestages |
14.01.2021 | Beschluss des Bundestages |
18.01.2021 | Beschluss des Bundesrates |
18.01.2021 | Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt |
II. Hintergrund
Wenn ein krankes Kind betreut werden muss, haben Arbeitnehmer nach geltendem Recht einen Anspruch auf Freistellung von ihrem Arbeitgeber. Darüber hinaus haben gesetzlich Versicherte während dieser Zeit unter den in § 45 Abs. 1 SGB V genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Dieser Anspruch besteht jedoch für eine beschränkte Anzahl an Tagen. Der Bezugsdauer ist insbesondere gemäß § 45 Abs. 2 SGB V je Elternteil auf 10 Tage für ein Kind, 20 Tage für zwei Kinder und 25 Tage ab dem dritten Kind beschränkt. Alleinerziehende erhalten die doppelte Anzahl an Tagen. Ausnahmen gelten laut § 45 Abs. 4 SGB V lediglich, wenn Kinder an einer tödlichen Erkrankung leiden, die bereits weit fortgeschritten ist.
Bereits vor Ausbruch der Corona-Pandemie wurde diese zeitliche Beschränkung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld häufig als nicht ausreichend für Eltern kleiner Kinder kritisiert. Diese Situation wird sich mit dem Fortschreiten der Pandemie noch weiter verstärken, da aktuell auch Kinder mit leichten Erkältungssymptomen zuhause betreut werden müssen. Es muss daher während der Corona-Pandemie davon ausgegangen werden, dass die Eltern mehr Tage als sonst zu Hause zu Betreuung ihrer erkrankten Kinder verbringen müssen. Hierfür sollten weder Urlaubstage aufgewendet werden, noch sollten Eltern sich um ihre finanzielle Existenz sorgen müssen. Es muss hingegen sichergestellt werden, dass den Eltern eine erhöhte Anzahl an Tagen, an denen das Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes bezogen werden kann, zur Verfügung gestellt wird. Diese zeitliche Ausweitung des Anspruches auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ist, wie der Bundesrat am 9.10.2020 ausgeführt hat, nur durch Anpassung der in § 45 Absatz 2 SGB V enthaltenen Beschränkungen möglich.
III. Beschlussinhalt
In Hinblick auf die geltenden Vorschriften zu Kinderkrankengeld (§ 45 SGB V), die aktuellen Pandemiesituation und die Beschließung des Bundesrates hat der Bundestag die Ausweitung des Kinderkrankengelds am 14.01.2021 kurzfristig an das sogenannte GWB-Digitalisierungsgesetz (Art. 8 Abs. 1) angefügt. Nach § 45 Abs. 2 SGB V wurden insbesondere die Absätze 2a du 2b eingefügt. Nach den neuen Sondervorschriften steigt das Kinderkrankengeld gesetzlich Versicherter für das Jahr 2021 von 10 auf 20 Arbeitstage pro Elternteil und von 20 auf 40 Tage für Alleinerziehende, damit diese ihre Kinder zu Hause betreuen können. Der Anspruch soll nicht nur bei Krankheit des Kindes gelten, sondern auch, wenn Kitas, Schulen oder Betreuungseinrichtungen pandemiebedingt geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet sind. Er besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.11.2020,
Quelle: Stamatia Kynigopoulou, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln