Der Bundesrat hat am 6.November 2020 zu einem Gesetzentwurf Stellung genommen, mit dem die Bundesregierung das Elterngeld flexibler gestalten will.
I. Verfahren
06.11.2020 | Stellungnahme des Bundesrates |
II. Hintergrund
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Eltern von Kindern, die mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurden, Elterngeld für einen zusätzlichen Lebensmonat erhalten können. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass besonders früh geborene Kinder beim regulären Auslaufen des Elterngeldes nach 14 Lebensmonaten häufig nicht dem Entwicklungsstand eines 14 Monate alten Kindes entsprechen.
III. Wesentliche Inhalte
Der Bundesrat fordert:
Nach dem Willen der Länder soll anstatt einer Änderung der Bezugsdauer des Elterngeldes bei sechs Wochen vor dem errechneten Termin geborenen Kindern nicht auf den Zeitpunkt der Geburt abgestellt werden, sondern auf den Tag der Entlassung aus dem Krankenhaus. Da in diesen Fällen länger Mutterschaftsgeld bezahlt wird und der später beginnende Elterngeldbezug dann länger fortgesetzt werden kann, können betroffene Eltern dann mehr Leistungen erhalten.
Der Bundesrat fordert den Bund zudem auf, sich an den Kosten der zu Lasten der Länder und Kommunen neu geschaffenen Aufgaben zu beteiligen.
Die Bundesregierung plant:
Die während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit zulässige Arbeitszeit von 30 auf 32 Wochenstunden anzuheben. Der Partnerschaftsbonus für die parallele Teilzeit beider Eltern soll mit 24 - 32 Wochenstunden statt mit bisher 25 - 30 Wochenstunden gelten und vereinfacht werden.
Ein Antragsrecht für Eltern mit geringen selbständigen Nebeneinkünften soll diesen eine bessere Berücksichtigung ihrer Einnahmen ermöglichen. Eltern, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten, müssen nur im Ausnahmefall nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit erbringen. Grundsätzlich soll davon ausgegangen werden, dass sie die im Antrag angegebenen Arbeitsstunden nicht überschreiten.
Elterngeld sollen künftig nur noch Eltern erhalten, die bis zu 300.000 Euro (bisher 500.000) im Jahr verdienen. Für Alleinerziehende soll die Grenze weiterhin bei 250.000 Euro liegen.
Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die eine Gegenäußerung dazu verfasst und dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Anschließend kommt das Gesetz noch einmal abschließend in den Bundesrat.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.11.2020,
Quelle: David Schneider, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln