Otto Schmidt Verlag


Gesetze zu höherem Kindergeld und höheren Freibeträgen sowie Vereinfachung bei Kindergeldanträgen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Die Zwei von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzen, das (a) Zweite Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz - 2. FamEntlastG), und das (b) Gesetz zur Digitalisierung der Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen wurden am 01.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

I. Verfahren

(a) 2. FamEntlastG

07.08.2020 Gesetzesentwurf der Bundesregierung 
18.09.2020 Stellungnahme des Bundesrates 
06.11.2020 Gesetzesbeschluss des Deutsches Bundestages 
27.11.2020 Beschluss des Bundesrates 
01.12.2020 Verkündung im Bundesgesetzblatt

 

(b) Gesetz zur Digitalisierung der Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen

07.08.2020 Gesetzesentwurf der Bundesregierung 
18.09.2020 Stellungnahme des Bundesrates 
06.11.2020 Gesetzesbeschluss des Deutsches Bundestages 
27.11.2020 Beschluss des Bundesrates 
01.12.2020 Verkündung im Bundesgesetzblatt

II. Hintergrund

(a) 2. FamEntlastG
Das Gesetz dient der wirtschaftlichen Förderung und Stärkung von Familien. Bei der Besteuerung von Familien muss ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung der Kinder steuerfrei bleiben. Im Rahmen des steuerlichen Familienleistungsausgleichs wird dies durch Freibeträge für Kinder oder durch Kindergeld sichergestellt. Entsprechende Maßnahmen wurden für die Jahre 2019 und 2020 durch das FamEntlastG vom 29.11.2018 umgesetzt. Die darin erhaltenden Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit von Familien bei der Bemessung der Einkommensteuer werden mit dem 2. FamEntlastG nunmehr für die Jahre 2021 und 2022 angepasst. Die Bundesregierung legt in diesem Zusammenhang alle zwei Jahre zwei Berichte (Existenzminimumbereich, Steuerprogressionsbericht) vor, aufgrund deren der Gesetzgeber die Höhe der relevanten Werte einschätzen kann.

(b) Gesetz zur Digitalisierung der Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
Das Gesetz dient dazu, die Verwaltung durch unkomplizierte und sichere elektronische Verfahren bürgerfreundlicher zu gestalten. Es schafft insbesondere Rahmenbedingungen, um die Beantragung von Familienleistungen (Elterngeld, Kindergeld, Namenbestimmung usw.) zu entbürokratisieren, den behördenübergreifenden Datenaustausch zu verbessern, und die Antragstellung dort, wo es möglich ist, mit Anträgen auf weitere Leistungen zusammenzuführen. Daraus soll eine Reduktion des Zeitaufwands bzw. der Kosten pro Antrag auf die adressierten Familienleistungen für Bürgerinnen und Bürger sowie für Wirtschaft und Verwaltung folgen.
 

III. Wesentliche Inhalte

(a) 2. FamEntlastG
Das 2. FamEntlastG erhöht das Kindergeld pro Kind ab 1.1.2021 um 15 € pro Monat - dieses beträgt damit für das erste und zweite Kind jeweils 219 €, für das dritte Kind 225 €, für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 € pro Monat. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt entsprechend von 5.172 € um 288 Euro auf 5.460 €.
Darüber hinaus wird der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes um 288 € auf 2.928 € erhöht. Mit der Anhebung des Grundfreibetrags stellt das Gesetz auch sicher, dass das Existenzminimum der Steuerpflichtigen ab dem Veranlagungszeitraum 2021 steuerfrei bleibt: 2021 steigt der Betrag auf 9.744 €, 2022 weiter auf 9.984 €.
Zum Ausgleich der sog. kalten Progression passt der Bundestag zudem die Eckwerte des Einkommensteuertarifs an.
Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen nach dem Einkommenssteuergesetz wird ab 2021 ebenfalls angehoben. Darüber hinaus nimmt der Bundestagsbeschluss auf Basis der bisherigen Praxiserfahrungen Aktualisierungen zum automatisierten Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen vor.


(b) Gesetz zur Digitalisierung der Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
Das Gesetz ermöglicht es, die wichtigsten Leistungen bei der Geburt eines Kindes zu bündeln, so dass die Daten nicht mehrfach eingegeben werden müssen und Behördengänge wegfallen. Auf Wunsch der Eltern können erforderliche Daten zwischen den Behörden übermittelt werden - zum Beispiel Einkommensnachweise für den Elterngeldantrag. So soll die Rentenversicherung im Auftrag der Elterngeldstellen die Entgeltdaten bei den Arbeitgebern abfragen können. Die Bürger können dabei selbst entscheiden, ob sie solche Angebote nutzen wollen. 
Das Gesetz sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:

  • Schaffung einer bereichsspezifischen Regelung zur Datenübermittlung der Standesämter an die Elterngeldstellen, um eine elektronische Übermittlung der Daten der Beurkundung der Geburt eines Kindes zu ermöglichen. 
  • Schaffung der Rechtsgrundlagen zur Nutzung des bereits gesetzlich normierten rvBEA-Verfahrens für die Abfrage von Entgeltdaten bei den Arbeitgebern auch für Elterngeld durch Schaffung von Datenabfrage- und Datenübermittlungsvorschriften. Zentral ist hier die Regelung des § 108a SGB IV, die ermöglicht, dass die Datenstelle der Rentenversicherung im Auftrag der Elterngeldstellen (für das Elterngeld) die Entgeltdaten bei den Arbeitgebern abfragt. 
  • Schaffung einer Regelung zum elektronischen Datenaustausch zwischen Elterngeldstellen und gesetzlichen Krankenkassen. 
  • Schaffung einer Regelung zum befristeten Einsatz von ELSTER-Softwarezertifikaten bei der Identifizierung und Authentifizierung in den Nutzerkonten des OZG, § 8 OZG.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.11.2020,
Quelle: Stamatia Kynigopoulou, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln