Die Bundesregierung hat am 19.02.2021 einen Gesetzentwurf "zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften" vorgelegt. Damit sollen vor allem "hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlagen zur Regelung des Erscheinungsbilds" von Beamten und Soldaten geschaffen werden.
I. Verfahren
12.02.2021 | Stellungnahme des Bundesrates |
19.02.2021 | Gesetzesentwurf der Bundesregierung |
II. Hintergrund und Ziele
Beamte*innen treten bei ihrer Aufgabenwahrnehmung, insbesondere bei der Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse, den Bürgern*innen als Repräsentanten*innen des Staates gegenüber. Deswegen muss ihr Verhalten nach bereits geltender Rechtslage (§ 61 Abs. 1 S. 3 BBG, § 34 S. 3 des BeamtStG) innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Zum Verhalten gehört auch das Auftreten und damit untrennbar verbunden das Erscheinungsbild. Insbesondere in Bereichen des öffentlichen Dienstes, in denen Beamte*innen Dienstkleidung tragen (z.B. in der Polizei) sollen die staatlichen Maßnahmen losgelöst von der Person des/-r handelnden Beamten*in als Maßnahmen des Staates wahrgenommen werden. Es kann daher notwendig sein, konkrete Vorgaben zum Erscheinungsbild zu machen oder bestimmte Formen des Erscheinungsbilds zu untersagen.
Diesbezügliche Regelungen wurden bisher im Bund und in den Ländern überwiegend auf generelle Befugnisse zur Regelung der Dienstkleidung - für Bundesbeamtinnen und -beamte auf § 74 BBG - gestützt. Das BVerwG hat aber entschieden, eine Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten dürfe nicht allein der vollziehenden Exekutive überlassen werden, sondern bedürfe einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung. Dies gelte dabei umso mehr, als hiervon auch unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds betroffen seien, deren Regelung auch in den privaten Bereich hineinwirkten (z.B. Tätowierungen). Ferner müsse das Erscheinungsbild von Beamten*innen bei Ausübung des Dienstes oder bei Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nach dem BVerfG religiöse und weltanschauliche Neutralität aufweisen. Des Weiteren hat das BVerwG ausgeführt, § 4 Abs. 3 S. 2 SG, der die Befugnis zur Regelung der Dienstbekleidung von Soldaten*innen enthalte, sei keine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für die Vorgaben für Haar- und Barttracht, Fingernägel, Kosmetik, Schmuck, Tätowierungen, Piercings oder andere Modifikationen des Erscheinungsbilds in der Zentralen Dienstvorschrift A-2630/1.
Das geplante Gesetz soll zudem der Erleichterung eines Wechsels aus dem Beamtendienstverhältnis in die Privatwirtschaft dienen, indem es die wirtschaftlichen Nachteile beim freiwilligen Ausscheiden aus dem Bundesdienst weiterhin abbaut. Darüber hinaus soll es der Verpflichtung aus dem Klimaschutzprogramm Rechnung tragen, Emissionen aus Dienstreisen zu mindern.
III. Wesentliche Inhalte
Durch die Änderung zum einen des BBG und des BeamtStG sowie zum anderen des SG werden hinreichend bestimmte Gesetzesgrundlagen zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamten*innen einerseits und Soldaten*innen andererseits geschaffen. Wesentliche Fragen des Eingriffs in die Grundrechte der Beamten*innen und der Soldaten*innen werden damit in einer Leitentscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers geregelt und die Exekutive wird ermächtigt, Einzelheiten zum äußeren Erscheinungsbild durch Rechtsverordnungen zu regeln.
Sachlich nicht gerechtfertigte Regelungsunterschiede im BBG und im BeamtStG werden angeglichen und laufbahnrechtliche Verordnungsermächtigungen im BBG nach den Vorgaben des Artikels 80 Abs. 1 S. 2 GG angepasst.
Mit der Änderung des AltGG soll für Beamte*innen, Richter*innen sowie Soldaten*innen, die freiwillig vorzeitig aus dem Bundesdienst ausscheiden, gegenüber dem Bund ein Anspruch auf Gewährung von Altersgeld unter nunmehr erleichterten Bedingungen gewährt werden. Diese sollen insbesondere künftig die Möglichkeit haben, anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber dem vormaligen Dienstherrn einen Anspruch auf die Gewährung von Altersgeld unter Verkürzung der Mindestwartezeit auf fünf Jahre geltend zu machen.
Durch die Aufnahme der Aspekte "Umweltverträglichkeit" und "Nachhaltigkeit" in das BRKG sind neben dem bislang geltenden Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auch umweltbezogene Kriterien bei der Durchführung der Dienstreisen zu berücksichtigen. Den Dienstreisenden soll die Möglichkeit eröffnet werden, Kosten aufgrund klimafreundlichen Reisens erstattet zu bekommen und somit einen eigenen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.03.2021,
Quelle: Stamatia Kynigopoulou, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln