Das Bundeskabinett hat die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung und damit auch die Homeoffice-Regelung bis zum 30.04.2021 verlängert. Ziel ist es, die Gefährdung für die Beschäftigten möglichst gering zu halten.
I. Verfahren
10.03.2021 |
II. Wesentliche Inhalte
Die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung hat sich bewährt. Damit gelten weiterhin die bisherigen Bestimmungen zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte.
Dies umfasst:
• Die Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Homeoffice, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen.
• Die Reduktion der Personenbelegung in gemeinsam genutzten Räumen durch Vorgabe einer Mindestfläche von 10m² pro Person.
• Die Einteilung in feste, möglichst kleine Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten.
• Die Verpflichtung zur Bereitstellung und Benutzung hochwertiger Masken.
Bund und Länder haben Öffnungen und die schrittweise Wiederaufnahme von betrieblichen Tätigkeiten vereinbart. Daher wurde die Corona-Arbeitsschutzverordnung ergänzt: Die Öffnungsschritte müssen durch betrieblichen Infektionsschutz begleitet werden, der nicht nur einzelne Schutzmaßnahmen umfasst, sondern ineinandergreifende und aufeinander abgestimmte Maßnahmen.
Bundesminister Hubertus Heil: "Das Infektionsgeschehen in Deutschland hat sich stabilisiert, liegt jedoch weiterhin auf einem hohen Niveau. Homeoffice ist ein wichtiges Element, um Kontakte zu reduzieren und die Pandemie einzuschränken. Die Arbeitsschutz-Verordnung wirkt und hat den Anteil der Menschen, die im Homeoffice arbeiten, noch einmal gesteigert. Darüber hinaus stärkt sie den Arbeitsschutz in den Betrieben. Das hilft, die corona-bedingten Gefährdungen für die Beschäftigten, die weiterhin in den Betrieben arbeiten, gering zu halten. Mit der Verlängerung der geltenden Arbeitsschutz-Verordnung stärken wir den Arbeitsschutz und leisten einen wichtigen Beitrag, um das Infektionsgeschehen weiter einzudämmen."
Die Änderungsverordnung enthält redaktionelle Überarbeitungen und Klarstellungen, um die Verständlichkeit und die praktische Umsetzung in den Betrieben zu erhöhen. Neu aufgenommen wurde eine Bestimmung zu betrieblichen Hygienekonzepten. Hierdurch wird sichergestellt, dass bei den stufenweise vorgesehenen Lockerungen wirtschaftlicher Aktivitäten die Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes aufeinander abgestimmt und an die aktuellen betrieblichen Anforderungen angepasst werden. Durch eine weitere Änderung wird klargestellt, dass im Regelfall medizinische Gesichtsmasken bereitgestellt und getragen werden müssen. FFP2-Atemschutzmasken und vergleichbare Typen sind erforderlich, wenn Beschäftigte aufgrund spezifischer Anforderungen zusätzlich geschützt werden müssen.
Im Grundsatz hat sich die Corona-Arbeitsschutzverordnung bewährt. Laut einer aktuellen IZA- Umfrage für das BMAS hat die Nutzung von Homeoffice von Januar bis Februar 2021 um 22 % zugenommen. Die Beschäftigten stellen den Arbeitgebern ein gutes Zeugnis aus: Nur 11 % sehen Verbesserungsbedarf beim betrieblichen Infektionsschutz. Angesichts der unvermindert angespannten Infektionslage und den stufenweise vorgesehenen Lockerungen sind auch weiterhin die in der Verordnung beschriebenen Beiträge zum betrieblichen Infektionsschutz erforderlich, um das Infektionsgeschehen im Griff zu haben.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.03.2021,
Quelle: David Schneider, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln