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Bundesrat stimmt Fortgeltung der Zuständigkeit derselben Behörden für Koordinierung der sozialen Sicherheit mit Großbritannien nach dem Brexit zu

Der Bundesrat hat am 26.03.2021 dem Gesetz zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG) zugestimmt.

I. Verfahren

23.02.2021     Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
25.03.2021 Gesetzesbeschluss des Bundestages
26.03.2021 Beschluss des Bundesrates

II. Hintergrund und Ziele

Die Europäische Union (EU) und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (GBR) haben am 24.12.2020 die beiderseitigen Beziehungen für die Zeit ab 01.01.2021 in einem Handels- und Kooperationsabkommen neu geregelt. Das Abkommen enthält u.a. das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit (im Folgenden: Protokoll). Darin sind eine Reihe von Maßnahmen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Schutz der Sozialversicherungsansprüche von Unionsbürgern und Staatsangehörigen des GBR vorgesehen, die sich ab dem 01.01.2021 in einer das GBR und die EU betreffenden Situation mit grenzüberschreitendem Bezug befinden. Drittstaatsangehörige, Staatenlose und Flüchtlinge genießen ebenfalls Schutz. Berücksichtigt wird ein weites Spektrum von Leistungen, darunter Alters- und Hinterbliebenenrenten, Sterbegeld, Leistungen bei Krankheit, Mutterschafts- und Vaterschaftsleistungen im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes, Leistungen bei Arbeitsunfällen oder Vorruhestandsleistungen. Das Protokoll stellt sicher, dass die darin festgelegten Regelungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten der Union beruhen. 

Nach Artikel SSCI.71 des Anhangs SSC-7 zum Protokoll müssen die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen nationalen zuständigen Behörden, Verbindungsstellen, zuständigen Stellen und Zugangsstellen sowie die i.S.d. Anhangs SSC-7 bezeichneten Träger und Stellen dem Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit mitteilen. Mit dem zugestimmten Bundesgesetz soll die Bundesrepublik Deutschland Letztere bestimmen, sodass sie anschließend ihre unionsrechtliche Mitteilungspflicht erfüllt. 

III. Wesentliche Inhalte

Die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Zuständigkeiten entsprechen den bisherigen Zuständigkeiten für GBR betreffende Sachverhalte nach den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009. Insbesondere:

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nimmt die Funktion der zuständigen Behörde im Sinne des Protokolls wahr.
  • Zur Durchführung des Protokolls werden folgende Verbindungsstellen bestimmt: (1) für den Bereich der Vorruhestandsleistungen: die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, (2) für den Bereich der Pensionen eines Sondersystems für Beamte: die Deutsche Rentenversicherung Bund, (3) für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen: die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen.
  • Zuständigen Stellen für die Bestimmung des anwendbaren Rechts zur Durchführung des Protokolls sind je nach Rechtsfrage die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen bzw. die zuständigen Träger der Rentenversicherung.

Das SozSichUKG tritt mit Wirkung vom 01.01.2021 in Kraft. Die Notwendigkeit des rückwirkenden Inkrafttretens ergibt sich aus dem Umstand, dass das Protokoll und seine Anhänge bereits seit dem 01.01.2021 vorläufig in Kraft sind und von den zuständigen Stellen beachtet und umgesetzt werden müssen.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.04.2021,
Quelle: Stamatia Kynigopoulou, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln