Otto Schmidt Verlag


Bundesregierung verlängert Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen bis zum 31.05.2021

Die Antragsfristen für Leistungen aus dem Corona-Teilhabe-Fonds für Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen werden aufgrund der andauernden pandemischen Lage bis zum 31.05.2021 verlängert. Damit können diese Betriebe weitere zwei Monate Leistungen zum Ausgleich der Pandemiefolgen erhalten.

I. Verfahren

31.03.2021 Änderung der Förderrichtlinie 
09.04.2021  Pressemitteilung des BMAS

                 

II. Hintergrund

Der Deutsche Bundestag hatte am 02.07.2020 beschlossen, die über 950 Inklusionsunternehmen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen in Deutschland bei der Überwindung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie mit insgesamt 100 Millionen Euro zu unterstützen. Dieser Beschluss wurde durch eine vom BMAS erlassene Richtlinie - Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen an Einrichtungen der Behindertenhilfe, Inklusionsbetriebe, Sozialkaufhäuser und Sozialunternehmen zum Ausgleich von Schäden infolge der Corona-Pandemie vom 25.11.2020 (Förderrichtlinie) - und Verwaltungsvereinbarungen mit den Bundesländern durchgesetzt. 

Auf diesen Grundlagen werden seit dem 01.01.2021 vorübergehende Beihilfen gewährt. Die Leistungen sind dazu bestimmt, Liquiditätsengpässe der anspruchsberechtigten Einrichtungen zu schließen, soweit sie ihre betrieblichen Fixkosten nicht decken können. Sie gleichen rückwirkend für die Zeit ab dem 01.09.2020 entgangene Einnahmen aus. Sie werden von den Integrationsämtern in den Bundesländern erbracht. Die Liquiditätsbeihilfen konnten nach erster Fassung der Förderrichtlinie für den Zeitraum bis zum 31.03.2021 bewilligt werden. Aufgrund der andauernden Pandemiesituation und weil noch Mittel zur Verfügung stehen, wurde aber dieser Zeitraum mittels einer neu erlassenen Richtlinie des BMAS zur Änderung der bisherigen Förderrichtlinie um zwei Monate bis zum 31.05.2021 verlängert.

III. Wesentliche Inhalte

Eckpunkte der nun bis 31.05.2021 verlängerten Fördermöglichkeit sind:

  • Zuschüsse aus dem Corona-Teilhabe-Fonds bestehen aus einer Liquiditätsbeihilfe in Höhe von 90% der betrieblichen Fixkosten, die nicht durch die Einnahmen gedeckt sind.
  • Die Beihilfe ist nicht von der Anzahl der Beschäftigten oder der Betriebsgröße abhängig und kann im Einzelfall bis zu 800.000 Euro betragen.
  • Erstattungsfähig sind auch Personalaufwendungen, die nicht durch Kurzarbeitergeld oder anderweitig gedeckt sind.
  • Anträge sind bis zum 31.05.2021 zu stellen. Antragsformulare stehen auf der Webseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter zur Verfügung.
  • Eine Liquiditätsbeihilfe kann für die Monate September 2020 bis Mai 2021 bewilligt werden. Der Vorjahresvergleich entfällt für die Monate März, April und Mai 2021, weil der Vergleichszeitraum auch schon in der Pandemiezeit lag.
  • Innerhalb dieses Förderzeitraums kann die Liquiditätsbeihilfe für mindestens einen Monat und höchstens neun Monate beantragt werden.
  • Die Auszahlung der Liquiditätsbeihilfe erfolgt unverzüglich nach der Bewilligung.
  • Die Schlussabrechnung ist nach Ablauf des letzten Fördermonats, spätestens jedoch bis zum 31.08. 2021 vorzulegen. Der Antragsteller hat in der Schlussabrechnung die tatsächlichen Einnahmen, Kosten und ggf. andere Unterstützungsleistungen nachzuweisen. Ergibt sich dabei, dass der Liquiditätsengpass geringer ist als anfangs angenommen, sind zu viel gezahlte Leistungen zurückzuzahlen.
  • Die Liquiditätsbeihilfe ist auch dann zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 01.06.2021 dauerhaft einstellt.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.04.2021,
Quelle: Stamatia Kynigopoulou, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln