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Bundesrat billigt den Bundestagsbeschluss für verlängerte Einsatzzeiten für Saisonarbeitskräfte

Der Bundesrat hat am 07.05.2021 eine Ausnahmeregelung für Saisonbeschäftigungen gebilligt, nach der bis zum 31.10.2021 verlängerte Eisatzzeiten für Saisonarbeitskräfte gelten sollen. Dadurch soll die Landwirtschaft in der Corona-Pandemie unterstützt werden.

I. Verfahren

07.05.2021 Beschluss des Bundesrates 
29.04.2021 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
21.04.2021  Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft
19.02.2021 Gesetzesentwurf der Bundesregierung 

 

II. Hintergrund und Ziele

Die Fluktuation ausländischer Saisonarbeitskräfte ist pandemiebedingt geringer als sonst. Im Jahr 2020 waren die Saisonarbeitskräfte aufgrund der pandemiebedingten Einreisebeschränkungen in vielen landwirtschaftlichen Betrieben ungenügend. Aussaat, Pflege und Ernte der Saisonkulturen in Deutschland konnten also nicht vollständig erfolgen, weswegen die Erzeuger wirtschaftliche Einbußen erlitten. Im Jahr 2021 muss es sichergestellt werden, dass die Landwirtschaft über genügende Saisonarbeitskräfte verfügt.

III. Wesentliche Inhalte

Das Gesetz verlängert die zulässige Dauer kurzfristiger sozialversicherungsfreier Beschäftigung ausnahmsweise um etwa 25%: Statt der normalen Einsatzzeit von 3 Monaten bzw. 70 Tage im Kalenderjahr soll für den Zeitraum vom 01.03.2021 bis 31.10.2021 für die Saisonarbeitskräfte eine Einsatzzeit von bis zu 4 Monaten bzw. 102 Arbeitstagen gelten.

Um den Obst- und Gemüseanbau insbesondere zeitkritischer Sonderkulturen wie Spargel und Erdbeeren zu unterstützen, hat der Bundestag diese Änderung kurzfristig an die Reform des Seefischereigesetzes angefügt. In dieser geht es eigentlich um Behördenzuständigkeit für die Fischereiaufsicht, datenschutzrechtliche Regelungen und die Umsetzung von EU-Recht. Auf Bitten des Bundestages hatte sich der Bundesrat bereit erklärt, das Gesetzgebungsverfahren rasch abzuschließen.

Die entsprechende Regelung in § 132 SGB IV lautet: 

"Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit - 
Vom 1. März 2021 bis einschließlich 31. Oktober 2021 gilt § 8 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Satz 1 gilt nicht für eine vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 Absatz 1 dieses Gesetzes] begonnene Beschäftigung, die nicht geringfügig nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttretens nach Artikel 5 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist."


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.05.2021,
Quelle: Stamatia Kynigopoulou, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln