Das ändert sich 2023 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 10: Rentenrecht
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1.1.2023 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Renteneintrittsalter
Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung seit 2012 ("Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1957 bzw. 1958 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und elf Monaten bzw. mit 66 Jahren. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze um je zwei Monate pro Jahrgang. Für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze dann bei 67 Jahren.
Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung
Bezieher einer Erwerbsminderungsrente werden so gestellt, als hätten sie über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus weitergearbeitet wie zuvor (Zurechnungszeit). Die Zurechnungszeit wird in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2023 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren.
Hinzuverdienstgrenzen bei Alters- und Erwerbsminderungsrenten
Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfällt ab dem 1.1.2023 ersatzlos. Bei Renten wegen Erwerbsminderung werden die Hinzuverdienstgrenzen ab dem 1.1.2023 deutlich angehoben:
- Die jährliche Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt dann 17.823,75 Euro.
- Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beläuft sich die neue pauschale jährliche Hinzuverdienstgrenze auf 35.647,50 Euro.
- Daneben gilt - wie bisher - die individuelle Hinzuverdienstgrenze weiter, die sich am höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung orientiert.
Gleiches gilt grds. für die Alterssicherung der Landwirte.