Das ändert sich 2023 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 8: Neue Regelbedarfe
Zum 1.1.2023 steigen die Regelbedarfsstufen (RBS) wie folgt:
- Alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 502 Euro (RBS 1)
- Zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben: jeweils: 451 Euro (RBS 2)
- Sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben: 402 Euro (RBS 3)
- Erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 402 Euro (RBS 3)
- Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 420 Euro (RBS 4)
- Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 348 Euro (RBS 5)
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 318 Euro (RBS 6)
Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ergibt sich zudem für das erste Schulhalbjahr 2023 eine Erhöhung auf 116 Euro und für das zweite Schulhalbjahr eine Erhöhung auf 58 Euro.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.12.2022 16:01
Quelle: BMAS PM v. 20.12.2022