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Der Geschäftsführer als Arbeitnehmer 2.0? (Bonanni/Fehlberg, ArbRB 2023, 21)
Die Frage der Anwendbarkeit von Arbeitnehmer-Schutzvorschriften auf (Fremd-)Geschäftsführer beschäftigt schon seit Jahren die Rechtsprechung und Literatur. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den Status quo und stellt die Auswirkungen der unionsrechtlichen Rechtsprechung auf die nationale Rechtsanwendung dar.
I. Einführung
II. Der Begriff des Arbeitnehmers
1. Nationaler Arbeitnehmerbegriff
a) Definition
b) Geschäftsführer
2. Unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff
a) Definition
b) Geschäftsführer
III. Auswirkungen
1. Allgemein
2. Beispiele
a) Anwendbarkeit zu bejahen
aa) ArbZG
bb) BUrlG
cc) § 17 KSchG
dd) MuSchG, BEEG
b) Anwendbarkeit zu verneinen
IV. Ausblick
I. Einführung
Immer wieder muss sich die Rechtsprechung mit der Frage befassen, ob der Geschäftsführer Arbeitnehmer ist. Das BAG lehnt die Arbeitnehmereigenschaft zwar in der Regel mangels arbeitsrechtlicher Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers ab. Das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers einer GmbH sei in aller Regel als freies Dienstverhältnis und nicht als Arbeitsverhältnis einzustufen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH gibt es jedoch die zunehmende Tendenz, jedenfalls die Arbeitnehmereigenschaft des Fremdgeschäftsführers und des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers ohne Sperrminorität trotz seiner arbeitgeberähnlichen Stellung zu bejahen.
Nachfolgend soll daher der Frage nachgegangen werden, welche Auswirkungen das unionsrechtliche Begriffsverständnis auf die nationale Handhabung hat. Zudem soll ein Ausblick auf den zukünftigen Umgang mit dem Geschäftsführer gegeben werden.
II. Der Begriff des Arbeitnehmers
1. Nationaler Arbeitnehmerbegriff
a) Definition
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
Diese durch die Rechtsprechung des BAG geprägten Grundsätze finden sich nunmehr auch in § 611a BGB wieder. Ob ein Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu bewerten und behandeln ist, hängt dabei immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
b) Geschäftsführer
Die Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers lehnt das BAG in der Regel wegen fehlender arbeitsrechtlicher Weisungsgebundenheit ab.
Beraterhinweis Lediglich in extremen Ausnahmefällen – insbesondere dann, wen (...)
