Otto Schmidt Verlag

LAG Berlin-Brandenburg v. 5.6.2024 - 26 Ta (Kost) 6015/24

Streitwert bei außerordentlicher und ordentlicher Kündigung in engem Zusammenhang und späterer weiterer ordentlicher Kündigung

Wird eine außerordentliche Kündigung in engem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit einer ordentlichen Kündigung ausgesprochen und folgt zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere ordentliche Kündigung, verringert nicht allein die Existenz der ersten - mit der außerordentlichen Kündigung in zeitlichem Zusammenhang ausgesprochenen - ordentlichen Kündigung den Streitwert unter den Betrag, der anzusetzen wäre, wenn zunächst nur eine außerordentliche und deutlich später eine ordentliche Kündigung ausgesprochen worden wäre.

Der Sachverhalt:
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde dagegen, dass das ArbG eine Wiederholungskündigung mit einem Vierteljahreseinkommen in Ansatz gebracht hat.

Die Beklagte hatte mehrere Kündigungen ausgesprochen, unter dem 1. und 12.4.2022 außerordentliche, am 8. und 20.4.2022 sowie am 14.9.2022 ordentliche Kündigungen. Das Schlussurteil des ArbG wurde der Beklagten am 14.7.2023 zugestellt. Die Entscheidung wurde nicht angefochten. Das ArbG setzt hat den Streitwert auf rd. 46.000 € fest. Zur Begründung führte es aus, dass die Kündigung vom 14.9.2022 mangels wirtschaftlicher Identität mit vorangegangenen Kündigungen mit einem Vierteljahreseinkommen zu bewerten sei.

Der Kläger legte gegen den Beschluss Beschwerde ein. Die Beschwerde des Klägers hatte weder vor dem ArbG noch vorliegend vor dem LAG Erfolg.

Die Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG kann innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache gegen einen Streitwertbeschluss Beschwerde eingelegt werden. Da die Entscheidung des ArbG in der Hauptsache nicht angegriffen worden ist, ist Rechtskraft am 14.8.2023 eingetreten. Danach war das Urteil nicht mehr mit der Berufung anfechtbar. Die Sechs-Monats-Frist lief am 14.2.2024 ab, sodass die am 27.2.2024 beim ArbG eingegangene Beschwerde erst nach Ablauf der für sie vorgesehenen Frist beim Arbeitsgericht eingegangen ist.

Die Beschwerde ist im Übrigen aber auch unbegründet. Das ArbG hat den Streitwert nicht zu hoch festgesetzt. Die Begründung des ArbG ist unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer ergangen. Wird eine außerordentliche Kündigung in engem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit einer ordentlichen Kündigung ausgesprochen und folgt zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere ordentliche Kündigung, verringert nicht allein die Existenz der ersten - mit der außerordentlichen Kündigung in zeitlichem Zusammenhang ausgesprochenen - ordentlichen Kündigung den Streitwert unter den Betrag, der anzusetzen wäre, wenn zunächst nur eine außerordentliche und deutlich später - wie hier am 14.9.2022 - eine ordentliche Kündigung ausgesprochen worden wäre.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.06.2024 13:50
Quelle: Berliner Rechtsprechungsdatenbank

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