Otto Schmidt Verlag

LAG Berlin-Brandenburg v. 6.6.2024 - 26 Ta (Kost) 6024/24

Verfahren nach § 33 RVG nur mit vorherigem Antrag

Das Verfahren nach § 33 RVG setzt im Unterschied zum Verfahren nach § 32 RVG i.V.m. § 63 GKG einen Antrag voraus. Eine (hinreichende) Beschwer verlangt eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von dem ursprünglichen Begehren des Antragsstellers. Lag niemals ein Antrag vor, gibt es kein Begehren, von dem die Entscheidung abweichen könnte.

Der Sachverhalt:
Die Parteien hatten über die Wirksamkeit einer Kündigung gestritten. Das Arbeitsgericht hat am 30.11.2023 das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt. Darin haben sich die Parteien auf die Erteilung eines guten Zeugnisses und die Herausgabe von Unterlagen geeinigt. Der Gegenstandswert wurde auf 15.794 € festgesetzt und ein „Gesamtgegenstandsmehrwert“ mit 500 € berücksichtigt. Dies geschah auf Antrag der Klägerseite. Weder die Beklagte noch die Beklagtenvertreter hatten einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts gestellt.

Der Beschluss ist – wohl aufgrund eines Versehens - der Beklagten und den Beklagtenvertretern, nicht aber dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Daraufhin haben die bisher am Festsetzungsverfahren nicht beteiligten Prozessbevollmächtigten der Beklagten Beschwerde eingelegt. Sie machten den Ansatz eines Vergleichsmehrwerts für die Einigung über das Zeugnis geltend. Sie verwiesen darauf, dass es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung gehandelt habe. Der Kläger habe in einem international besetzten Team gearbeitet mit Mitarbeitern aus mehreren Herkunftsländern. Mitarbeiter hätten sich unabhängig voneinander über ausländerfeindliche Äußerungen des Klägers beschwert, basierend auf dem Migrationshintergrund der anderen Mitarbeiter und ihrer Hautfarbe.

Der Kläger hielt den Ansatz eines Mehrwerts nicht für gerechtfertigt, verhaltensbedingte Gründe habe es nicht gegeben. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde der Beklagtenvertreter nicht abgeholfen. Das LAG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Die Gründe:
Die Beschwerde war unzulässig, denn die Beschwerdeführer waren durch die Entscheidung nicht beschwert.

Das Verfahren nach § 33 RVG setzt im Unterschied zum Verfahren nach § 32 RVG i.V.m. § 63 GKG einen Antrag voraus. Eine (hinreichende) Beschwer verlangt eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von dem ursprünglichen Begehren des Antragsstellers (vgl. LAG Baden-Württemberg 7.7.2006 - 3 Ta 114/06). Lag niemals ein Antrag vor, gibt es kein Begehren, von dem die Entscheidung abweichen könnte (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 22.9.2009 – 1 Ta 198/09).

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.06.2024 11:13
Quelle: Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank

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