Otto Schmidt Verlag

LAG Berlin-Brandenburg v. 2.7.2024 - 7 Sa 1125/23

RBB-Direktorin unterliegt mit Kündigungsschutzklage

Der Dienstvertrag zwischen dem Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) und seiner Juristischen Direktorin ist nicht sittenwidrig. Das darin vereinbarte Übergangsgeld für die Zeit zwischen einer Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Renteneintritt ist nicht grundsätzlich zu beanstanden. Die fristlose Kündigung durch den RBB ist wirksam.

Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft einen Rechtsstreit zwischen dem beklagten Rundfunk Berlin-Brandenburg und seiner Juristischen Direktorin (Klägerin). In dem Dienstvertrag zwischen der Klägerin und dem RBB war u.a. die Zahlung eines mtl. Übergangsgeldes geregelt. Das Übergangsgeld sollte für den Fall der Nichtverlängerung der auf fünf Jahre befristeten Zusammenarbeit in Höhe der hälftigen vorherigen Vergütung ohne Gegenleistung bis zum Renteneintritt gezahlt werden. Im Falle einer wirksamen fristlosen Kündigung oder einer Ablehnung der Verlängerung seitens der Klägerin entfiele das Übergangsgeld.

Anlässlich der Übernahme des ARD-Vorsitzes durch den RBB veranlasste die Klägerin eine Vertragsergänzung, wonach ihr eine mtl. ARD-Zulage von 1.700 € brutto zustand. Der RBB teilte der Klägerin im Dezember 2022 mit, er erachte den Dienstvertrag für nichtig und die Zusammenarbeit für beendet, weil es sich bei dem vereinbarten Übergangsgeld um eine sittenwidrig überhöhte Regelung handele. Es bestehe deshalb weder ein Anspruch auf Übergangsgeld noch auf betriebliche Altersversorgung nach Renteneintritt. Zeitgleich kündigte der RBB den Dienstvertrag am 2.12.2022 wegen diverser Vorwürfe gegenüber der Klägerin fristlos.

Die Klägerin macht den Fortbestand ihres Dienstvertrages geltend, verlangt die Fortzahlung ihres Entgelts und begehrt die gerichtliche Feststellung, dass ihr sowohl das vereinbarte Übergangsgeld als auch - nach Renteneintritt - die vereinbarte betriebliche Altersversorgung zustehe. Der RBB verfolgt mit einer Widerklage die Rückzahlung bereits geleisteter Familienzuschläge und ARD-Zulagen.

Das ArbG gab Klage und Widerklage teilweise statt. Die Berufung hatte teilweise Erfolg. Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen. Hiergegen können beide Parteien Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG erheben.

Die Gründe:
Der Dienstvertrag ist, anders als das ArbG entschieden hat, nicht sittenwidrig. Das darin vereinbarte Übergangsgeld für die Zeit zwischen einer Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Renteneintritt ist nicht grundsätzlich zu beanstanden. Der RBB hat es nach der Vertragsgestaltung in der Hand, eine Verlängerung des befristeten Vertrages herbeizuführen und so die Zahlung von Übergangsgeld zu vermeiden.

Jedoch erweist sich die fristlose Kündigung durch den RBB als wirksam. Die Klägerin hat mehrfach die sich aus ihrer Funktion ergebende Pflichten verletzt. Dazu zählen etwa Warn- und Hinweispflichten gegenüber der vormaligen Intendantin Schlesinger im Hinblick auf rechtliche Risiken bei Vertragsgestaltungen. Die Pflichtverletzungen wiegen in der Gesamtschau so schwer, dass eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich war.

Der Anspruch der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung nach Renteneintritt bleibt trotz wirksamer fristloser Kündigung bestehen. Nur ganz ausnahmsweise kann von dem Grundsatz abgewichen werden, wonach während des laufenden Arbeitsverhältnisses erdiente Versorgungsanwartschaften auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung erhalten bleiben. Ein solcher Extremfall liegt hier nicht vor. Ansprüche auf Übergangsgeld stehen der Klägerin dagegen wegen der wirksamen fristlosen Kündigung nicht zu.

Die Widerklage des RBB war teilweise erfolgreich. Die Klägerin ist verpflichtet, die erhaltene Zulage für den ARD-Vorsitz zurückzuzahlen. Es war für sie erkennbar, dass die zugrundeliegende vertragliche Regelung nicht nach dem dafür vorgesehenen Verfahren mit dem Verwaltungsrat des RBB abgestimmt war. Für die gezahlten Familienzuschläge hingegen kann deren unberechtigter Bezug nicht eindeutig festgestellt werden. Deshalb trifft die Klägerin insoweit keine Rückzahlungspflicht.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.07.2024 10:05
Quelle: LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 14 vom 2.7.2024

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