Otto Schmidt Verlag

ArbG Siegburg v. 26.6.2024 - 3 Ca 386/24

Verschimmeltes Obst in der Frischetheke: Kündigungsgrund für den Filialleiter in einem Discounter?

Befindet sich in der Frischetheke eines Discounters bei Kontrollen verdorbenes Obst und Gemüse, rechtfertigt dies nicht immer die Kündigung des stellvertretenden Filialleiters. Dies hat das ArbG Siegburg entschieden.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei dem beklagten Discounter seit sieben Jahren als stellvertretender Filialleiter beschäftigt und unter anderem für die Frischetheke zuständig. Bei einer Kontrolle durch die Regionalleitung wurde dort verdorbene Ware entdeckt. Dafür wurde der Kläger abgemahnt. Als bei einer weiteren Kontrolle wieder verschimmeltes Obst und Gemüse vorgefunden wurde, kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage und behauptete, er habe die Frischetheke im Markt immer stichprobenartig kontrolliert. Dabei sei keine verschimmelte Ware aufgefallen.

Das ArbG gab der Kündigungsschutzklage statt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim LAG eingelegt werden.

Die Gründe:
Weder die fristlose noch die hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung ist gerechtfertigt. Der Kläger hat die Kontrolle der Ware in der Obst- und Gemüsetheke auf andere, ihm unterstellte Mitarbeitern delegieren dürfen. Ein stellvertretender Filialleiter kann nicht alle Aufgaben selbst wahrnehmen. Dies hat zur Folge, dass der Kläger nur Stichprobenkontrollen hat durchführen müssen. Dass der Kläger seine stichprobenartigen Kontrollen nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, ist seitens des Discounters nicht dargelegt worden.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.07.2024 14:39
Quelle: Justiz NRW PM vom 8.7.2024

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