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Aktuell im ArbRB

Welches Feiertagsrecht gilt bei Homeoffice und mobiler Arbeit? (Schewiola/Segler, ArbRB 2024, 245)

Die Monate April, Mai und Juni sind in Summe die drei Kalendermonate mit den meisten Feiertagen in Deutschland. Nicht alle sind aber bekanntlich bundeseinheitliche Feiertage. Dies wirft die Frage auf, welches Feiertagsrecht bei den in der betrieblichen Praxis bedeutsamen Arbeitsformen des Homeoffice und der mobilen Arbeit Anwendung findet, denn hier fallen der Sitz des Unternehmens und der Arbeitsort zum Teil auseinander. Der nachfolgende Beitrag stellt den diesbezüglichen Meinungsstand dar und zeigt Leitlinien zum Umgang mit Feiertagsregelungen auf.


I. Die Feiertagsregelungen in Deutschland

II. Beschäftigungsverbot an Feiertagen

III. Fortzahlung des Arbeitsentgelts

IV. Ermittlung der geltenden Feiertagsregelungen

1. Problemaufriss

2. Literaturstimmen

3. Arbeitnehmer mit festem Arbeitsort

4. Arbeitnehmer mit variierenden Arbeitsorten

a) Arbeitgeberperspektive

b) Arbeitnehmerperspektive

c) Ständig wechselnder Arbeitsort

V. Ausdrückliche Vereinbarung ratsam

VI. Fazit


I. Die Feiertagsregelungen in Deutschland

In Deutschland gibt es folgende bundeseinheitliche Feiertage:

  • Neujahr,
     
  • Karfreitag,
     
  • Ostermontag,
     
  • Tag der Arbeit am 1. Mai,
     
  • Christi Himmelfahrt,
     
  • Pfingstmontag,
     
  • Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober,
     
  • erster und zweiter Weihnachtstag.


Daneben gibt es eine Vielzahl von Tagen, die nur in einzelnen Bundesländern als gesetzliche Feiertage gelten, z.B.

  • Heilige Drei Könige am 6. Januar in Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt,
     
  • Internationaler Frauentag am 8. März in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern,
     
  • Fronleichnam in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland sowie in Sachsen und Thüringen,
     
  • Mariä Himmelfahrt am 15. August im Saarland und in Bayern,
     
  • Reformationstag am 31. Oktober in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein,
     
  • Allerheiligen am 1. November in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
     
  • Buß- und Bettag in Sachsen.


Hintergrund ist, dass gem. Art. 70 Abs. 1, 30 GG die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Feiertagsrechts grds. bei den Ländern liegt, soweit das Grundgesetz dem Bund nicht ausdrücklich die Gesetzgebungskompetenz zuschreibt.3 Daher haben die einzelnen Bundesländer ihre jeweils eigenen Feiertagsgesetze erlassen, in denen die gesetzlichen Feiertage geregelt sind.

II. Beschäftigungsverbot an Feiertagen

Gemäß § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Mithin besteht an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot zum Schutz der Arbeitnehmer sowie zur Gewährleistung der grundgesetzlich verankerten Sonn- und Feiertagsruhe (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV). Das Beschäftigungsverbot erfasst (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.08.2024 16:05
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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