OVG NRW v. 30.9.2024 - 6 A 856/23 u.a.
Mülheimer Feuerwehrleute erhalten Entschädigung für Bereitschaftsdienst
Bei der Stadt Mülheim an der Ruhr beschäftigte Feuerwehrleute erhalten Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten, soweit diese über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgingen. Dies hat das OVG NRW in zwei als Musterprozessen geführten Verfahren entschieden. In erster Instanz hatte das VerwG Düsseldorf die Entschädigungsklagen der Feuerwehrleute noch abgewiesen.
Der Sachverhalt:
Die Alarmbereitschaftszeiten der Feuerwehrleute werden als 24-Stunden-Dienste geleistet. Den Feuerwehrleuten wird dabei kein bestimmter Aufenthaltsort vorgegeben, sie dürfen sich aber nur in einem Radius von 12 km um die in Mülheim an der Ruhr gelegene Schlossbrücke bewegen und müssen im Alarmierungsfall „sofort“ mit dem zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug ausrücken. Dabei ist unter „sofort“ die in der Alarm- und Ausrückordnung als Ausrückzeit angegebene Zeitspanne von maximal 90 Sekunden zu verstehen.
Das OVG entschied, dass die von den Klägern im sog. Direktions- bzw. Hintergrunddienst geleisteten Alarmbereitschaftszeiten in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der europarechtlichen Vorgaben einzustufen sind (OVG NRW v. 30.9.2024 - 6 A 856/23 und 6 A 857/23). Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das BVerwG entscheidet.
Die Gründe:
Die Einstufung als Arbeitszeit begründet sich im Wesentlichen aus den gravierenden Einschränkungen für die Zeitgestaltung der Kläger während der Dienste, die aus dieser kurzen Reaktionszeit resultieren. Durch die Einstufung der Alarmbereitschaftszeiten als Arbeitszeit überstieg die Arbeitszeit der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen (September 2013 bis Oktober 2023 bzw. Februar 2019 bis Ende 2023) regelmäßig die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Im Umfang dieser Überschreitung steht den Klägern ein Entschädigungsanspruch zu.
Der zunächst auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichtete Anspruch hat sich in einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung umgewandelt, da die Gewährung von Freizeitausgleich nach Angaben der beklagten Stadt unmöglich ist. Die Entschädigung berechnet sich nach den Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung.
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