Otto Schmidt Verlag

Referentenentwurf für ein Beschäftigtendatengesetz in der Ressortabstimmung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium des Innern und für Heimat haben gemeinsam den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines fairen Umgangs mit Beschäftigtendaten und für mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Beschäftigte in der digitalen Arbeitswelt (Beschäftigtendatengesetz – BeschDG) erarbeitet. Der Entwurf befindet sich nunmehr in der Ressortabstimmung.

Die geplante Neureglung betrifft insbesondere folgende Regelungsbereiche:

  • Voraussetzungen für Datenverarbeitungen,
  • Regelungen zur Einwilligung,
  • Schutzmaßnahmen zur Wahrung der gesetzlichen Vorgaben und der Grundrechte der Beschäftigten,
  • spezifische Betroffenenrechte,
  • Beweisverwertungsverbote,
  • Fragerechte und Löschpflichten im Bewerbungsverfahren,
  • Überwachung von Beschäftigten, speziell verdeckte Überwachung, Videoüberwachung und Ortung,
  • Profiling,
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement.

Besonders praxisrelevante Regelungen
Ein zentrales Element des Entwurfs sind Regelungen, wann Überwachungsmaßnahmen zulässig sind (vgl. § 19 BeschDG-E). Der Entwurf knüpft hierbei an den schon heute zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf. Allerdungs soll die Verarbeitung von Leistungsdaten nur kurzzeitig und anlassbezogen sowie stichprobenartig zulässig sein.

Der Entwurf ermöglicht zudem die kollektivrechtliche Vereinbarung eines prozessualen Verwertungsverbots (vgl. § 11 BeschDG-E). Des Weiteren sieht der Entwurf ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Bestellung und Abberufung des Datenschutzbeauftragten vor (vgl. § 12 BeschDG-E). Dies umfasst auch die Organisationsentscheidung, ob interne oder externe Datenschutzbeauftragte bestellt werden sollen.

Der Gesetzesentwurf beinhaltet auch zahlreiche Regelungen zur Nutzung von KI im Beschäftigungsverhältnis. Diese sollen unmittelbar nach Verabschiedung des Gesetzes in Kraft treten, während der EU AI Act ("KI-Verordnung") Übergangsfristen bis Februar 2025 bzw. Februar 2026 vorsieht.

Linkhinweis:
Den Referentenentwurf im Volltext finden Sie unter https://ottosc.hm/BeschDGRefE (PDF-Datei – 84 Seiten). Lesen zu diesem Thema auch einen Blog-Beitrag von Dr. Jessica Jacobi, "Der Referentenentwurf für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz – Muss das sein?".



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.11.2024 16:37
Quelle: ArbRB-Redaktion

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