LG München II v. 12.12.2024 - 8 O 1730/23
Sparkassenchef verliert Pensionsansprüche nach Verurteilung wegen Untreue
Ein Ruheständler verliert mit Rechtskraft einer strafrechtlichen Entscheidung seine Rechte, wenn er wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Dies gilt auch, wenn die Gesamtfreiheitsstrafe mehr als ein Jahr beträgt und diese wegen mehrerer Taten gebildet wurde.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der pensionierte ehemalige Vorstandsvorsitzende der beklagten Kreissparkasse. Er wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 12.1.2023 wegen Untreue (§ 266 StGB) in dreißig tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt. Mit seiner Klage begehrt er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer mit privatem Dienstvertrag vereinbarten Versorgungszusage nach bundesbeamtenrechtlichen Grundsätzen für den Monat März 2023. Die Beklagte, die von der Rechtskraft des strafrechtlichen Urteils erst Ende Februar 2023 erfahren hatte, macht mit ihrer Widerklage die Rückzahlung ausgezahlter Versorgungsbezüge ab dem 13.1.2023 geltend.
Das LG wies die Klage ab und gab der Widerklage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Kläger hat aufgrund seiner Verurteilung sein Recht auf die vereinbarten Versorgungsbezüge seit dem 13.1.2023 verloren.
§ 9 des Dienstvertrags, der den "Versorgungsgrundsatz" regelt, verweist auf § 59 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) und § 41 Bundesbeamtengesetz (BBG). Danach verliert der Ruheständler "mit Rechtskraft der Entscheidung" seine Rechte, wenn er wegen "einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr" verurteilt wird. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerwG ist es dabei als entscheidend anzusehen, dass der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist, unabhängig davon, dass dies wegen mehrerer Taten geschah. Sämtliche Taten waren auch bereits vor der Beendigung des Dienstverhältnisses "begangen". Dass der Schaden zum Teil erst später eintrat, ändert daran nichts.
Die Beklagte durfte die von ihr gezahlten Pensionen ab 13.1.2023 gem. § 9 des Dienstvertrags i.V.m. § 52 Abs. 2 BeamtVG und § 812 BGB zurückfordern, weil die Zahlungen "ohne Rechtsgrund" erfolgt waren. Der Kläger hatte aufgrund der Verurteilung mit einer Rückforderung rechnen müssen. Zwischenzeitlich ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, so dass die Widerklage auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht nicht "unbillig" ist.
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