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Das ändert sich 2025 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 6: Änderungen bei der Ausgleichsabgabe

Zum 1.1.2025 sind einige Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht in Kraft getreten. So gibt es auch Änderungen bei der Ausgleichsabgabe.

Arbeitgeber sind verpflichtet, auf 5 % ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Andernfalls müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen. Diese verändert sich auf Grund der Dynamisierungsregelung (160 Absatz 3 SGB IX) wie folgt:

Erfüllungsquote           heute   Neue Beträge ab 1.1.2025

3 bis unter 5 Prozent     140 €    155 €
2 bis unter 3 Prozent     245 €    275 €
0 bis unter 2 Prozent     360 €    405 €
0 Prozent                      720 €    815 €

Für Arbeitgeber und Arbeiterinnen mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 bzw. 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen ergeben sich abweichend folgende monatliche Beträge:

Jahresdurchschnittliche Beschäftigung von weniger als 40 Arbeitsplätze    heute   Neuer Betrag ab 1.1.2025

weniger als 2 schwerbehinderten Menschen      -           -
weniger als 1 schwerbehinderten Menschen      140 €    155 €
null schwerbehinderten Menschen                     210 €    235 €

Jahresdurchschnittliche Beschäftigung von weniger als 60 Arbeitsplätze    heute   Neuer Betrag ab 01.01.2025

weniger als 2 schwerbehinderten Menschen      140 €    155 €
weniger als 1 schwerbehinderten Menschen      245 €    275 €
null schwerbehinderten Menschen                     410 €    465 €

Die erhöhten Werte sind erstmalig zum 31.3.2026 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2025 fällig wird.

Weitere Anpassungen
Die Anpassung der Beträge der Ausgleichsabgabe führt ebenfalls zu einer Anpassung der Höhe der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung gemäß § 228 Absatz 2 Satz 2 SGB IX ab 1.1.2025 auf 104 € für ein Jahr bzw. 53 € für ein halbes Jahr (heute 91 bzw. 46 €).

Ebenfalls in Folge dieser Anpassung erhöht sich der Betrag, bis zu dem Kinderbetreuungskosten im Rahmen einer Reha-Maßnahme übernommen werden können, von 180 € auf 200 € jährlich ab 1.1.2025 (§ 74 Absatz 3 Satz 3 SGB IX).

Außerdem steigen die jährlichen Beträge zur Finanzierung der Interessenvertretungen der Werkstatträte und der Frauenbeauftragten auf Bundesebene (Werkstatträte Deutschland e.V. und Starke.Frauen.Machen. e.V.) ab dem 1.1.2025 von 1,81 € auf 2,06 € jährlich (§§ 39 Absatz 4 Satz 1 und 39a Absatz 6 Satz 1 Werkstätten-Mitwirkungsverordnung - WMVO).

Ab dem 1.1.2025 gelten neue Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Leistungssätze wurden im Bundesgesetzblatt vom 29.10.2024 bekannt gegeben.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.01.2025 10:40
Quelle: BMAS PM v. 19.12.2024

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