Das ändert sich 2025 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 8: Bürokratieabbau
Zum 1.1.2025 sind einige Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht in Kraft getreten. So sind etwa wichtige Maßnahmen des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) in Kraft getreten, die die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Verwaltung entlasten und der Förderung der Digitalisierung sowie der Verwaltungsvereinfachung dienen.
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)
Das BEG IV ist Teil des Meseberger Entlastungspakets der Bundesregierung. Die Beiträge des BMAS belaufen sich auf ein jährliches Gesamtentlastungsvolumen für die Wirtschaft i.H.v. rund 207,5 Mio. €. Das entspricht rund einem Fünftel der Gesamtentlastung von ca. 944 Mio. €. Als zweitgrößte Einzelmaßnahme sieht das BEG IV die Einführung einer zentralen Vollmachtsdatenbank der Steuerberaterinnen und -berater im Bereich der sozialen Sicherung vor mit einer jährlichen Entlastung der Wirtschaft von rund 203 Mio. €. Diese wird in den folgenden Jahren aufgebaut und soll zum 1.1.2028 starten.
Hervorzuheben sind daneben folgende Inhalte, die zum 1.1.2025 in Kraft getreten sind:
Im Arbeitsrecht wurden die Formerfordernisse für Nachweise nach dem Nachweisgesetz und in Bezug auf Befristungen der Regelaltersgrenze erweitert. Überdies können Arbeitszeugnisse fortan in elektronischer Form erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer einwilligt. Im Arbeitszeitgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz ist klargestellt, dass die Aushangpflichten auch digital erfüllt werden können.
Weitere Formerleichterungen betreffen den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung: Fortan genügt auch für Arbeitnehmerüberlassungsverträge nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zwischen Ver- und Entleiher die Textform, auch diese können somit per E-Mail abgeschlossen werden.
Daneben enthält das BEG IV insbesondere folgende, weitere Maßnahmen aus dem Zuständigkeitsbereich des BMAS, die zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten:
Eingeführt wurde eine Regelung für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung im SGB II - die entsprechende Regelung im SGB III trat am 1.1.2024 in Kraft, die Umsetzung im SGB II erfolgt zum 1.1.2027. Durch die Änderung wurde die elektronische Übertragung der Daten über die Arbeitsunfähigkeit von Empfängern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von den Stellen der gesetzlichen Krankenkassen an die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen ermöglicht.
Darüber hinaus wurde der Meldeweg für Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung (Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten) vereinfacht und vereinheitlicht. Statt einer Doppelmeldung der Unternehmen an die Unfallversicherungsträger und die staatlichen Arbeitsschutzbehörden reicht in Zukunft eine Meldung an den Unfallversicherungsträger aus, die dieser an die staatlichen Arbeitsschutzbehörden weiterleitet. Die Regelung tritt am 1.1.2028 in Kraft.
Bürokratieentlastungsverordnung (BEV)
Mit der Bürokratieentlastungsverordnung (BEV) sind zum 1.1.2025 weitere Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung und Verwaltungserleichterung in Kraft getreten. So wurde mit der SGB VII-Übertragungsverordnung die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen im Bereich der Altersrückstellungsverordnungen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen. Damit wurde die Wahrnehmung von Aufgaben bei der sachnächsten Stelle gebündelt.
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