BAG v. 28.1.2025 - 1 AZR 73/24
Fälligkeit einer Sozialplanabfindung zu dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt
Abfindungsansprüche aus einem durch Spruch der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan, der erfolglos gerichtlich angefochten wurde, werden zu dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt und nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung in dem Beschlussverfahren über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs fällig.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum 31.7.2019 beschäftigt. Nach dem durch Spruch der Einigungsstelle am 8.5.2019 beschlossenen Sozialplan stand ihr ein Abfindungsanspruch zu, der mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden sollte. Die Beklagte focht den Einigungsstellenspruch wegen Überdotierung des Sozialplans an.
ArbG und LAG wiesen den - auf die Unwirksamkeit des Sozialplans gerichteten - Feststellungsantrag ab. Das BAG verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 27.4.2021. Am 20.5.2021 zahlte die Beklagte an die Klägerin eine Sozialplanabfindung. Mit ihrer vorliegenden Klage verlangt die Klägerin - zuletzt noch - Verzugszinsen auf diesen Betrag ab dem 1.8.2019. Sie vertritt die Auffassung, die - erfolglose - Anfechtung des Sozialplans habe keinen Einfluss auf den im Sozialplan festgelegten Fälligkeitszeitpunkt.
ArbG und LAG wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG hatte vor dem BAg Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszinsen bereits ab dem 1.8.2019. Die - erfolglose - gerichtliche Anfechtung des Sozialplans hat nicht zu einer Verschiebung des dort bestimmten Fälligkeitszeitpunkts geführt. Die gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs hat lediglich feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung. Die Beklagte traf auch ein Verschulden an der verspäteten Leistung. Die bloße Unsicherheit über die Wirksamkeit des Sozialplans begründete keinen unverschuldeten Rechtsirrtum.
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Aufsatz
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Marcus Richter, ArbRB 2023, 214
ARBRB0056906
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