Otto Schmidt Verlag

Hessisches LAG v. 7.2.2025 - 12 Ta 17/25

Wert eines auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten Pkws

Der Wert eines Anspruchs des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Herausgabe eines auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten Pkws bemisst sich nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Das vertraglich vereinbarte Nutzungsrecht ist als wiederkehrende Leistung mit dem 36-fachen Wert des geldwerten Vorteils der Privatnutzung zu bemessen. Klagt hingegen der Arbeitgeber auf Herausgabe des Pkw, dürfte der Zeitwert des Fahrzeugs für die Wertbemessung nach § 33 RVG bzw. §§ 32 RVG, 63 GKG maßgebend sein.

Der Sachverhalt:
In dem zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren hatte der Kläger im Juli 2022 u.a. die uneingeschränkte Freischaltung einer ihm zur Verfügung gestellten Tankkarte für Dienstfahrten sowie die Herausgabe des ihm zustehenden aber entzogenen Dienstwagens begehrt. Der Rechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich auf 38.911 € festgesetzt. Den Anspruch auf Freischaltung der Tankkarte hat es etwa lediglich mit 500 € bewertet.

Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, der Wert des Antrags auf Freischaltung der Tankkarte sei mit 5.000 € zu bemessen und der Wert des Antrags auf Herausgabe des Dienstwagens entsprechend § 42 GKG mit dem 36-fachen monatlichen Sachbezugswert i.H.v. 326,50 €, mithin i.H.v. 11.754 €. Insgesamt sei daher von einem Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren i.H.v. 48.338 € auszugehen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das LAG hielt die Beschwerde für auch weitgehend begründet.

Die Gründe:
Die Frage, wie ein Herausgabeverlangen eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin bezüglich eines vertraglich geschuldeten Dienstwagens im Rahmen der Wertfestsetzung zu bemessen ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Soweit unter Hinweis auf § 6 ZPO die Auffassung vertreten wird, der tatsächliche Wert des Fahrzeugs sei im Rahmen der Wertwestsetzung entscheidend, übersieht diese Sichtweise nach hier vertretener Auffassung, dass es dem/der Beschäftigten bei dem Herausgabeverlangen, welches aufgrund einer vertraglichen Nutzungsbefugnis geltend gemacht wird, nicht um eine dauerhafte Übertragung des Fahrzeugs geht, sondern das Fahrzeug soll im Eigentum des Arbeitgebers oder eines Dritten verbleiben und lediglich die zeitlich begrenzte Nutzungsmöglichkeit soll eröffnet sein.

Spätestens mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis endet die Nutzungsberechtigung. Hieraus folgt auch, dass im Gegensatz zu einem Herausgabeverlangen eines Arbeitnehmers, das Herausgabeverlangen eines Arbeitgebers – worum es vorliegend aber nicht ging – tatsächlich mit dem Sachwert des Fahrzeugs zu bemessen sein dürfte. Vor dem Hintergrund, dass es vorliegend nicht um eine Übertragung des Fahrzeugs, sondern um die Berechtigung zur Nutzung des Fahrzeugs ging, war es sachgerecht, das Herausgabebegehren entsprechend § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG als Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung anzusehen.

Danach ist das vertraglich vereinbarte Nutzungsrecht als wiederkehrende Leistung mit dem 36-fachen Wert des geldwerten Vorteils der Privatnutzung zu bemessen. Soweit § 42 Absatz 1 Satz 1 GKG die Begriffe des dreifachen Jahresbetrags und des Gesamtbetrags verwendet, lässt dies keine Rückschlüsse auf Geldbeträge zu, sondern stellt vorliegend vielmehr auf die Addition der Einzelansprüche auf monatliche Gewährung des Dienstwagens ab. Für den Wert der hier gegenständlichen wiederkehrenden Leistung ist der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung des Pkws in Ansatz zu bringen. Klagt hingegen der Arbeitgeber auf Herausgabe des Pkw, dürfte der Zeitwert des Fahrzeugs für die Wertbemessung nach § 33 RVG bzw. §§ 32 RVG, 63 GKG maßgebend sein.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts konnte der Anspruch auf Freischaltung der Tankkarte nicht mit lediglich 500 € bewertet werden. Die Karte bezog sich auf sämtliche betrieblich veranlasste Tankungen sowie Tankungen für Privatfahrten von bis zu 20.000 km im Jahr. Da der Kläger allein für den Zeitraum 29.4.2022 und 21.5.2022 Tankquittungen für Dienst- und Privatfahrten i.H.v. insgesamt 400 e vorgelegt hatte, eine seriöse Hochrechnung dieses Betrags jedoch nicht möglich war, war es geboten, entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zumindest den Hilfs- bzw. Ausgangswert von 5.000 € für den Freischaltungsantrag in Ansatz zu bringen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.02.2025 17:01
Quelle: LaReDa Hessen

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