Hessisches LAG v. 24.3.2025 - 12 Ta 58/25
Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle wegen Abschluss eines Sozialplans regelmäßig mit vollem Ausgangswert (Hilfswert) zu bemessen
Soweit der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 1.1.2024 unter II.4.1 angibt, dass bei einem Streit um eine offensichtliche Unzuständigkeit, ein fehlendes Rechtsschutzinteresse und/oder um eine sonstige Unzulässigkeit der Einigungsstelle "höchstens" der Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Ansatz gebracht werden sollte, ist ein Abschlag von dem vollen Hilfswert bei einem Verfahren nach § 100 ArbGG bzgl. eines Sozialplans regelmäßig nicht geboten; denn dieser hat für den Arbeitgeber, der die Kosten des Sozialplans zu tragen hat, und für die betroffenen Arbeitnehmer, deren betriebsänderungsbedingten Nachteile gemildert werden sollen, erhebliche Bedeutung. Soweit zusätzlich über die Person des/der Vorsitzenden und/oder über die Anzahl der Beisitzer der Einigungsstelle gestritten wird, sind Erhöhungen um jeweils ein Viertel des Ausgangswerts vorzunehmen.
Der Sachverhalt:
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde der Arbeitgeberin ist die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG durch das Arbeitsgericht.
Der in dem Betrieb der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat hatte in dem zugrunde liegenden Ausgangsverfahren die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand eines Sozialplans zur Milderung der den Beschäftigten aus der Betriebsänderung zum geplanten und dem Betriebsrat erstmals im Mai 2024 mitgeteilten Personalabbau entstehenden Nachteile, die Bestellung des Vorsitzenden der Einigungsstelle und die Festsetzung der Anzahl von Beisitzern auf drei je Betriebspartei beantragt.
Nach Ansicht der Arbeitgeberin ist der Einsetzungsantrag bereits unschlüssig. Auch seien die Verhandlungen über den Sozialplan nicht so gescheitert, wie vom Betriebsrat vorgetragen. Die Arbeitgeberin habe sie lediglich an die Bedingung geknüpft, dass eine Namensliste verhandelt werde, was der Betriebsrat abgelehnt habe. Folglich habe dieser das Scheitern der Verhandlungen selbst provoziert. Hinsichtlich der Person des Vorsitzenden vertritt die Arbeitgeberin die Auffassung, dass der Tagessatz des in dem Antrag genannten Vorsitzenden zu hoch sei. Schließlich seien auch nicht drei Beisitzer erforderlich.
Das ArbG wies den Antrag mangels Erreichen des Quorums nach § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle zurück und setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gem. § 33 RVG auf insgesamt 7.500 € für das Verfahren fest. Hierbei brachte es einen Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG hinsichtlich der Einsetzung der Einigungsstelle und jeweils ein Viertel des Hilfswerts wegen der Streitigkeiten bzgl. der Person des Einigungsstellenvorsitzenden und wegen der Anzahl der Beisitzer in Ansatz. Die Beschwerde der Arbeitgeberin, die die Wertfestsetzung für überhöht hält, hatte vor dem LAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das ArbG hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gem. § 33 Abs. 1 RVG zu Recht auf insgesamt 7.500 € festgesetzt.
Die Beschwerdekammer stützt ihre Entscheidung auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten "Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit" in der Fassung vom 1.2.2024. Bei einem Streit über die Einsetzung und/oder über die Besetzung einer Einigungsstelle handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Der Maßstab für die Bewertung eines solchen Streits ist § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu entnehmen. Der Antrag, eine Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Abschluss eines Sozialplans" einzusetzen, ist regelmäßig mit einem vollen Ausgangswert (Hilfswert) nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bemessen.
Ausgehend von dem gesetzlichen Rahmen des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG sieht der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten nach § 100 ArbGG unter II.4 folgende Empfehlungen vor: Höchstens ist der Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei einem Streit um die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle, ein fehlendes Rechtsschutzinteresse oder eine sonstige Unzulässigkeit (II.4.1) in Ansatz zu bringen. Im Gegensatz hierzu ist grundsätzlich ein Viertel des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei einem Streit der Beteiligten über die Person des/der Vorsitzenden (II.4.2) anzunehmen und ein Viertel des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei einem Streit der Beteiligten über die Anzahl der Beisitzer. Soweit über die Einsetzung, die Person des/der Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer gestritten wird, sind die Einzelwerte aus den Empfehlungen aus II.4.1 sowie II.4.2 und II.4.3 zu addieren.
Danach ist die Festsetzung des ArbG nicht überhöht. Es hat zutreffend den Antrag, soweit er die Einsetzung der Einigungsstelle zum Gegenstand hatte, mit einem vollen Hilfswert bemessen. Es ist zudem zu beachten, dass die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand eines Sozialplans regelmäßig für den Arbeitgeber eine besonders große Bedeutung hat, da er einen etwaigen Sozialplan finanziell auszustatten hat. Auch für die von einem Personalabbau betroffenen Arbeitnehmer ist der Abschluss eines Sozialplans äußerst wichtig, da mit ihm die Nachteile ihres Arbeitsplatzverlustes zumindest gemildert werden sollen. Obgleich die Empfehlung in dem Streitwertkatalog für Einigungsstelleneinsetzungsverfahren im Allgemeinen höchstens eine Festsetzung mit einem Hilfswert vorsieht, wird in einem Einsetzungsverfahren, das den Regelungsgegenstand "Abschluss eines Sozialplans" zum Inhalt hat, daher regelmäßig von einem vollen Hilfswert auszugehen sein.
Ebenso richtig hat das ArbG unter Anwendung von Ziffer II.4.2 und II.4.3 des Streitwertkatalogs den Antrag, soweit er die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer zum Gegenstand hatte, mit jeweils einem Viertel des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bemessen. Sowohl über die Person des Vorsitzenden als auch über die Anzahl der Beisitzer bestand zwischen den Betriebspartnern Streit.
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Kurzbeitrag
Neuer Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit
ArbRB 2024, 128
ARBRB0065987
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