Otto Schmidt Verlag

LAG Düsseldorf v. 8.4.2025 - 8 GLa 5/25

Haustierverbot in der Spielhalle: Mitarbeiterin darf Hündin nicht mehr mit zur Arbeit bringen

Die Betreiberin einer Spielhalle und eine Mitarbeiterin haben sich im Wege eines Vergleichs darauf geeinigt, dass sich die Mitarbeiterin künftig an das ausweislich der arbeitsvertraglich vereinbarten Stellenbeschreibung bestehende Haustierverbot in der Spielhalle halten muss und ihre Hündin nicht mehr mit zur Arbeit bringen darf.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit 2013 in Vollzeit und im Schichtdienst an fünf Tagen in der Woche als Spielhallenaufsicht bei der Beklagten beschäftigt. Diese betreibt Spielhallen mit üblichem Publikumsverkehr und bietet dort u.a. Getränke an. Ausweislich der arbeitsvertraglich vereinbarten Stellenbeschreibung sind Haustiere in der Spielhalle verboten.

Im Jahr 2019 schloss die Klägerin mit der Hundehilfe Deutschland e.V. einen Tierüberlassungsschutzvertrag. Nachdem zunächst auch der Vater der Klägerin auf die Hündin aufgepasst hatte, brachte sie das Tier jedenfalls nach dem Ende der Corona-Lockdowns regelmäßig mit zur Arbeit. Verschiedene wechselnde Vorgesetzte erhoben zunächst keine Einwände. Ihr aktueller Vorgesetzter teilte ihr mit, dass der Geschäftsführer das Mitbringen der Hündin an den Arbeitsplatz nicht dulden würde. Mit Schreiben vom 7.3.2025 bat der Geschäftsführer der Beklagten die Klägerin unter Bezugnahme auf die Stellenbeschreibung, es künftig zu unterlassen die Hündin mit zur Arbeit zu bringen.

Mit ihrer einstweiligen Verfügung begehrte die Klägerin, der Beklagten aufzugeben, die Mitnahme der Hündin während ihrer Arbeitszeiten in die Spielhalle bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache zu dulden.

Die Parteien schlossen auf Vorschlag des LAG einen Vergleich.

Vergleich:
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung im Rechtsgespräch folgende Rechtsansicht mitgeteilt:

Das vertragliche Verbot dürfte weiterbestehen. Die bloße Nichtdurchsetzung eines Verbots führt nicht zu dessen Aufhebung. Es spricht viel dafür, dass die Beklagte berechtigt ist, dies durchzusetzen, weil Kunden die Spielhalle z.B. aufgrund einer Tierhaarallergie oder Angst vor Hunden ggf. erst gar nicht aufsuchen. In der Verhandlung hat die Beklagte zudem angeführt, dass Beschäftigte in anderen von ihr betriebenen Spielhallen bereits beginnen, sich auf die von der Klägerin gelebte Praxis zu berufen.

Die Kammer hat mitgeteilt, dass die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des ArbG Düsseldorf, welches den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hatte, wenig Aussicht auf Erfolg hat. Um die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und eine Gewöhnung der Hündin an andere Betreuungsmöglichkeiten zu ermöglichen, haben die Parteien auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich - auch zur Erledigung der Hauptsache - geschlossen. Die Klägerin darf ihre Hündin bis zum 31.5.2025 an den Arbeitsplatz mitbringen, danach jedoch nicht mehr. Für die Klägerin ist der Vergleich unwiderruflich. Die Beklagte kann ihn bis zum 10.4.2025 widerrufen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.04.2025 13:54
Quelle: LAG Düsseldorf PM vom 8.4.2025

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