Otto Schmidt Verlag

ArbRB-Blog

Junge Alte

avatar  Wienhold Schulte
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Die demografische Entwicklung, schon lange bekannt und unumkehrbar, ist im Arbeitsrecht angekommen. Der Wunsch nach Beschäftigung  auf beiden Seiten des Arbeitsverhältnisses verlangt nach Lösungen.

Zum einen wehren sich ältere Beschäftigte gegen den Zwangsruhestand, so immer wieder Piloten, die aufgrund von Tarifnormen mit 60 Jahren aufhören müssten. Jüngst hat das BAG (Urt. v. 18.1.2012 – 7 AZR 112/08, ArbRB 2012, 138 [Müller-Mundt], ArbRB online) eine solche tarifliche Altersgrenze als eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot für unwirksam erklärt. Zum anderen zwingt auch der Facharbeitskräftemangel Arbeitgeber zum Umdenken.

Die Beschäftigung über das Rentenalter hinaus wirft Probleme auf, für die es noch keine sicheren Lösungen gibt. So kommt die befristete Einstellung älterer Beschäftigter gem. § 14 Abs. 3 TzBfG i.V.m. § 138 SGB III nur unter einschränkenden und noch  nicht sicher geklärten Voraussetzungen in Betracht (vgl. auch v. Steinau-Steinrück/Pötter, NJW-Spezial 2012, 306). Hier besteht dringender Handlungsbedarf des Gesetzgebers, der im Augenblick sicher nicht erfüllt wird. Also müssen wir mit den bestehenden Instrumenten – insbesondere Befristungen, Beraterverträgen etc. – arbeiten und unseren Mandanten helfen. Risiken und Nebenwirkungen werden nicht vermeidbar sein, aber im Arbeitsrecht leisten wir bekanntlich sowieso gefahrgeneigte Tätigkeit!

Ein Kommentar

  1. avatar Groß
    Veröffentlicht 21.6.2012 um 13:05 | Permalink

    Insoweit darf ich Ihre Ausführungen dahingehend vervollständigen, dass – obwohl ein Facharbeitermangel droht – Menschen über 48 Jahre alt mit drei! abgeschlossenene Berufsausbildungen incl. der dazugehörigen Arbeitserfahrungenh bei Arbeitslosigkeit auch keine Möglichkeit mehr haben über die Zeitarbeitsfirmen eine adäquate Arbeitsstelle zu finden – dieser Personenkreis ist zu alt und wird nicht vermittelt.

    Claudia Groß

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