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Altersgrenzen für Partner in Anwaltssozietäten

avatar  Martin Reufels

Wir erhalten zur Zeit in Deutschland die ersten höchstrichterlichen Entscheidungen zur  Erstreckung des Diskriminierungsschutzes über das Arbeitsrecht hinaus auf Organe (GmbH-Geschäftsführer). Der Sachverhalt der Nichtverlängerung eines Anstellungsver­trages eines medizinischen Geschäftsführers einer Krankenhausgesellschaft hat allgemeine Beachtung gefunden (BGH 23.04.2012 – II ZR 163/10). Auch in anderen Ländern der Euro­päischen Union befassen sich Gerichte zunehmend mit Diskriminierungssachverhalten im Bereich Selbständiger. So hatte das Supreme Court Großbritanniens am 25. April 2012 über eine Klausel in einem Sozietätsvertrag einer Anwaltskanzlei zu entscheiden, die vorsieht, dass Partner zum Ende des Kalenderjahres aus der Sozietät ausscheiden, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. Der Kläger war 1971 in die Sozietät (Clarkson Wright and Jakes) ein­getreten, dort 1972 Partner geworden und hatte auch die Position als Managing Partner inne. Er wehrte sich gegen sein Ausscheiden zum 31. Dezember 2006 und machte geltend, dass die Ausscheidensregelung des Sozietätsvertrages eine unzulässige Diskrimi­nierung aufgrund des Alters darstelle (vgl. United Kingdom Supreme Court 25.04.2012 – 2012 UKSC 16). Die Anwaltskanzlei machte geltend, dass die Ausscheidensregelung erfor­derlich sei, um jüngeren Anwälten die Perspektive zur Partnerschaft zu eröffnen. Das Supreme Court hat in dem lesenswerten Urteil unter detaillierter Auswertung der Recht­sprechung des EuGH deutlich gemacht, dass eine allgemeine Ausscheidensregelung auf­grund des  Alters zur Erreichung des genannten Ziels gerechtfertigt sein könne und das dies ein Aspekt der „inter-generational fairness“ sei, zumal ältere Partner von einer solchen Regelung früher selbst profitiert hätten, als sie Partner geworden seien. Interessanterweise wurde die Sache zurückverwiesen um aufzuklären, warum gerade die Vollendung des 65. Lebensjahres zur Sicherung der „Generationengerechtigkeit“ erforderlich sei und hat dies der weiteren Aufklärung durch die Tatsacheninstanz überlassen.

Diese Entwicklung zeigt, dass auch Gesellschafter (Partner) nunmehr bei der Regelung ihrer Angelegenheiten in Gesellschafts- und Partnerschaftsverträgen verstärkt die Maßgaben des AGG in den Blick zu nehmen haben werden.

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