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Schadensersatzzahlungen aus arbeitsgerichtlichem Vergleich können Werbungskosten sein

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Bekannt ist, dass die Kosten einer Rechtsverfolgung (Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten in einem Prozess oder auch die Beratungskosten) im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer Werbungskosten oder für den Arbeitgeber Betriebsausgaben sein können. Da Voraussetzung  für  die Absetzbarkeit von Aufwendungen ist, dass diese in einem hinreichend konkreten Zusammenhang zu der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen stehen, ist es auch möglich, dass vereinbarte Zahlungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien als Werbungskosten abgesetzt werden können.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 9.2.2012 – VI R 23/10) spricht es regelmäßig dafür, dass solche Aufwendungen den notwendigen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis aufweisen, wenn sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer über streitige Ansprüche im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleiches einigen. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer einen Schadensersatz in Höhe von ca. 930.000,00 € geltend gemacht. Der Schadensersatz war streitig und die Parteien haben sich auf eine Zahlung des Arbeitnehmers in Höhe von 60.000 € geeinigt. Diese Schadensersatzzahlung wollte der Arbeitnehmer bei seiner Steuererklärung als Werbungskosten absetzen. Der Bundesfinanzhof wies das Verfahren an das Finanzgericht zurück und führte aus, dass grundsätzlich die Vermutung zugunsten des Klägers spreche. Es müsse noch überprüft werden, ob nicht doch private Gründe Anlass für die Zahlung gewesen sind. Dabei liegt die Feststellungslast beim Finanzamt. Lassen sich solche privaten Gründe nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, kann der Kläger dies als Werbungskosten absetzen.

Im Regelfall sind daher solche Zahlungen im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleiches als Werbungskosten absetzbar.

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