Es entspricht sicher nicht der allgemeinen Vorstellung, dass allgemeine GeschäftsbeÂdingunÂgen auch in mündlichen Abreden enthalten sein können und daher auch arbeitsvertragliche Regelungen der AGB-Kontrolle unterliegen können, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeÂschlossen worden ist.
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (BAG 16.05.2012 – 5 AZR 331/11) hatte der Kläger die Vergütung von Ãœberstunden geltend gemacht. Ein schriftlicher ArbeitsÂvertrag bestand nicht. Allerdings hatte der Personalleiter im Einstellungsgespräch gesagt, bei der vereinbarten Vergütung seien die ersten 20 Ãœberstunden im Monat „mit drin“. Das BunÂdesarbeitsgericht wertete dies als arbeitsvertragliche Abrede, die eine allgemeine Geschäftsbedingung darstelle. Die Klausel sei nicht überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. Sie sei auch nicht mangels hinreichender Transparenz unwirksam (§ 307 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Arbeitnehmer habe erkennen können, was „auf ihn zukommt“ und welche Leistungen er für die vereinbarte Vergütung erbringen müsse. Die Regelung, in der vereinbarten Vergütung seien die ersten 20 Ãœberstunden im Monat „mit drin“, sei klar und verständlich. Es ergebe sich daraus „nicht nur im bayerischen SprachÂraum“, dass mit der Monatsvergütung neben der Normalarbeitszeit bis zu 20 Ãœberstunden abgegolten seien.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts gibt der vertragsgestaltenden Praxis klare Leitlinien an die Hand. Es besteht ein praktisches Bedürfnis, in Arbeitsverträgen die PauschalverÂgütung von Ãœberstunden – jedenfalls soweit diese einen bestimmten Rahmen nicht überÂschreiten – zu regeln. Offen gelassen hat das Bundesarbeitsgericht die Frage, ob eine PauschalverÂgütung von Ãœberstunden auch mit einer Abrede über die Befugnis des Arbeitgebers zur Anordnung von Ãœberstunden kombiniert werden kann. Hierzu steht eine höchstrichterliche EntÂscheidung unter Berücksichtigung der AGB-Kontrolle noch aus.
Ein Kommentar
Es sei insoweit hingewiesen auf das Urteil des 5. Senats v. 22.2.2012 – 5 AZR 765/10, in dem dieser eine Ãœberstundenklausel auch deshalb für unwirksam hielt, weil der Arbeitnehmer „bei betrieblichem Erfordernis“ zur Mehrarbeit verpflichtet war. Die Voraussetzungen der Verpflichtung zur Leistung von Ãœberstunden seien zu vage. Auf dieser Linie dürfte eine Regelung, die den Arbeitgeber zur Anordnung von Ãœberstunden ermächtigt nur der AGB-Kontrolle genügen, wenn die Anordnungsbefugnis hinreichend präzisiert wird.