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Überstunden sind „mit drin“ – zur pauschalen Abgeltung von Überstunden

avatar  Martin Reufels

Es entspricht sicher nicht der allgemeinen Vorstellung, dass allgemeine Geschäftsbe­dingun­gen auch in mündlichen Abreden enthalten sein können und daher auch arbeitsvertragliche Regelungen der AGB-Kontrolle unterliegen können, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag abge­schlossen worden ist.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (BAG 16.05.2012 – 5 AZR 331/11) hatte der Kläger die Vergütung von Überstunden geltend gemacht. Ein schriftlicher Arbeits­vertrag bestand nicht. Allerdings hatte der Personalleiter im Einstellungsgespräch gesagt, bei der vereinbarten Vergütung seien die ersten 20 Überstunden im Monat „mit drin“. Das Bun­desarbeitsgericht wertete dies als arbeitsvertragliche Abrede, die eine allgemeine Geschäftsbedingung darstelle. Die Klausel sei nicht überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. Sie sei auch nicht mangels hinreichender Transparenz unwirksam (§ 307 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Arbeitnehmer habe erkennen können, was „auf ihn zukommt“ und welche Leistungen er für die vereinbarte Vergütung erbringen müsse. Die Regelung, in der vereinbarten Vergütung seien die ersten 20 Überstunden im Monat „mit drin“, sei klar und verständlich. Es ergebe sich daraus „nicht nur im bayerischen Sprach­raum“, dass mit der Monatsvergütung neben der Normalarbeitszeit bis zu 20 Überstunden abgegolten seien.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts gibt der vertragsgestaltenden Praxis klare Leitlinien an die Hand. Es besteht ein praktisches Bedürfnis, in Arbeitsverträgen die Pauschalver­gütung von Überstunden – jedenfalls soweit diese einen bestimmten Rahmen nicht über­schreiten – zu regeln. Offen gelassen hat das Bundesarbeitsgericht die Frage, ob eine Pauschalver­gütung von Überstunden auch mit einer Abrede über die Befugnis des Arbeitgebers zur Anordnung von Überstunden kombiniert werden kann. Hierzu steht eine höchstrichterliche Ent­scheidung unter Berücksichtigung der AGB-Kontrolle noch aus.

 

Ein Kommentar

  1. avatar RA FAArbR Dr. Henning Hülbach
    Veröffentlicht 2.8.2012 um 17:37 | Permalink

    Es sei insoweit hingewiesen auf das Urteil des 5. Senats v. 22.2.2012 – 5 AZR 765/10, in dem dieser eine Überstundenklausel auch deshalb für unwirksam hielt, weil der Arbeitnehmer „bei betrieblichem Erfordernis“ zur Mehrarbeit verpflichtet war. Die Voraussetzungen der Verpflichtung zur Leistung von Überstunden seien zu vage. Auf dieser Linie dürfte eine Regelung, die den Arbeitgeber zur Anordnung von Überstunden ermächtigt nur der AGB-Kontrolle genügen, wenn die Anordnungsbefugnis hinreichend präzisiert wird.

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