Die Wahlberechtigung solcher Beschäftigter, die einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden, steht gem. § 7 S.2 BetrVG nach dreimonatigem Einsatz fest. Wählbar sind sie nicht. Inwieweit sie bei der Bestimmung der maßgeblichen Schwellenwerte mitzählen, wird Detlef Grimm in seinem nächsten Blogbeitrag zu einem Beschluss des ArbG Elmshorn kommentieren.
Wie der siebte Senat des BAG in dieser Woche mit seinem Beschluss v. 15.8.2012 (7 ABR 34/11,Pressemitteilung Nr. 58/12) , die Vorinstanzen bestätigend, entschieden hat, sind Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes auch in Privatbetrieben in den Betriebsrat wählbar, wenn sie in den Betrieb eingegliedert sind und – natürlich – die übrigen Voraussetzungen erfüllen (6 Monate Betriebszugehörigkeit, Vollendung des 18. Lebensjahres und Arbeitnehmer i.S.d. BetrVG).
Obwohl auch Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert sind, werden sie schlechter behandelt als diese besondere Beschäftigtengruppe. Ohne die Gründe der Entscheidung zu kennen, kann man wohl davon ausgehen, dass wesentlich für die unterschiedliche Behandlung die gesetzliche Regelung in § 5 Abs. 1 BetrVG sein wird. Nach Satz 3 der Vorschrift sind Beamte, Soldaten und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Arbeitnehmer i.S.d. Betriebsverfassungsrechts. Leiharbeitnehmer werden dagegen in der Vorschrift nicht erwähnt. Richtiger- und konsequenterweise rechtfertigt dies, sie als nicht wählbar anzusehen.
Man kann auf die Gründe der Entscheidung gespannt sein.