Bis zum 30.11.2012 bedurften Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollten, der Erlaubnis. Seit dem 1.12.2011 kommt es darauf an, ob sie Leiharbeitnehmer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit überlassen wollen. Während Gewerbsmäßigkeit erforderte, dass der Verleiher in Gewinnerzielungsabsicht handelte, kommt es seit dem 01.12.2011 weder auf diese Absicht noch und erst recht nicht darauf an, ob der Verleiher tatsächlich Gewinne erzielt. Daher bedarf auch eine gemeinnützige Gesellschaft seit 1.12.2011 grundsätzlich der Erlaubnis nach § 1 AÜG. Das hat das LAG Düsseldorf entschieden. Dabei ging es konkret um eine gemeinnützige Gesellschaft, an der der Kreis Viersen und die Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises beteiligt waren und die sich mit der Betreuung und Vermittlung von Langzeitarbeitslosen beschäftigt. Im Rahmen sog. Personalgestellungsverträge stellt diese gemeinnützige Gesellschaft Arbeitnehmer ein und überließ diese der ARGE bzw. seit 2011 dem Jobcenter des Kreises Viersen (LAG Düsseldorf v. 26.7.2012, 15 Sa 336/12 u.a.).
Das wirft die Frage auf, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit iSv. § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG auch dann vorliegt, wenn nicht ein privatrechtlich, sondern ein öffentlich-rechtlich organisierter Rechtsträger, zB. der Kreis Viersen selbst, Arbeitnehmer an Dritte zur Arbeitsleistung überlässt. Eine weitere Frage ist, ob auch die langfristige oder unbefristete Personalgestellung, z.B. aufgrund § 4 Abs. 3 TVöD/TV-L unter das AÜG fällt. Dies hängt von der Bedeutung des ebenfalls neuen § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG ab, wonach die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher vorübergehend erfolgt.
Das LAG Düsseldorf hat die Revision zugelassen.
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn