Im Falle einer vom Arbeitnehmer selbst initiierten Ruhensvereinbarung zum Zwecke der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um nach Ablauf des Krankengeldbezugs Arbeitslosengeld beziehen zu können, sind die Hauptleistungspflichten suspendiert. In diesem Fall kann auch kein Urlaubsanspruch entstehen. Dies entschied das LAG Schleswig-Holstein am 21.6.2012 (5 Sa 80/12) in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil (Revision anhängig unter 9 AZR 766/12).
Die 1948 geborene Klägerin war bei der Beklagten vom 27.2.1989 bis 31.7.2011 beschäftigt. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis selbst, da sie ab dem 1.6.2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten hat. Sie war zuvor ununterbrochen seit dem 6.10.2009 bis zu ihrem Ausscheiden arbeitsunfähig krank. Nach Beendigung des Krankengeldbezugs bezog die Klägerin seit 26.12.2010 bis zum 31.5.2011 Arbeitslosengeld. Für den Bezug des Arbeitslosengeldes erteilte die Beklagte der Klägerin antragsgemäß mit Datum vom 10.11.2010 die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III. Mit Bescheid vom 6.7.2011 wurde der Klägerin rückwirkend zum 1.6.2011 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt.
Die Parteien hatten nach Ansicht des LAG zumindest konkludent das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart, um der Klägerin den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen, nachdem ihr Anspruch auf Krankengeld gemäß § 48 SGB V ausgelaufen war. Um in den Genuss von Arbeitslosengeld zu gelangen, hatte die Klägerin der Beklagten eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III vorgelegt, die von dieser auch ausgefüllt worden war. Hierin liege das konkludente Angebot der Klägerin, das Ruhen des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren. Mit Erteilung der Arbeitsbescheinigung habe die Beklagte das entsprechende Angebot auch konkludent angenommen. Durch die einvernehmlich getroffene Ruhensvereinbarung hätten die Parteien vorliegend eine Vertragsänderung dahingehend vorgenommen, dass das mit dem Arbeitsvertrag begründete Beschäftigungsverhältnis (unbefristet) außer Kraft gesetzt worden sei und die Beklagte auf die Ausübung des Direktionsrechts verzichtet habe. Die einvernehmliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses war Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld I.
Das BAG hat bekanntlich entschieden, dass jeder Arbeitnehmer nach § 1 BUrlG in jedem Kalenderjahr auch dann Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hat, wenn er im gesamten Urlaubsjahr arbeitsunfähig krank war. Dies gilt nach Ansicht des BAG auch, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hat und eine tarifliche Regelung bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugs dieser Rente auf Zeit ruht. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch steht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (BAG 7.8.2012 – 9 AZR 353/10). Ob er zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien steht, wird das BAG nunmehr zu entscheiden haben.
Axel Groeger, Redeker Sellner Dahs
www.redeker.de
Ein Kommentar
Sehr geehrter Herr Kollege,
Es ist davon auszugehen, dass das BAG die Entscheidung im Hinblick auf die konkludente Ruhensvereinbarung durch die Vorlage der Bescheinigung gem. § 312 SGB III bestätigen wird.
Dies hat das BAG bereits im Urteil vom 14.03.2006 (9 AZR 312/05) nicht beanstandet.
Hoffentlich erinnert sich der Senat nach seine eigene Rechtsprechung.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Frenger