Die Klausel in einem Arbeitsvertrag, wonach die Vergütung „regelmäßig nach Ablauf von drei Jahren zu überprüfen und ggf. zu erhöhen“ ist, eröffnet nicht bloß einen ergebnisoffenen Verhandlungsanspruch, sondern begründet einen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine entsprechende Leistungsbestimmung.  Die Klausel, über die das LAG Berlin Brandenburg (Urt. v. 23.3.2012 – 6 Sa 40/12) zu entscheiden hatte, lautete weiter, dass bei der Ãœberprüfung „die Einkommenssituation der Ärzte im Klinikum besonderes Gewicht (hat), die nach Maßgabe der tariflichen Regelung vergütet werden. Ferner ist die Einkommenssituation der Gruppe der Chefärzte des Klinikums zu berücksichtigen, soweit diese durch Privatliquidationseinnahmen und sonstige Einnahmen für Nebentätigkeiten geprägt ist.“
Der Entscheidung ist zuzustimmen, unabhängig davon, dass es der Rechtsprechung des BAG vor Inkrafttreten des BetrAVG entsprach, dass Betriebsrenten nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ggf. an die gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen sind (jetzt: § 16 BetrAVG).
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
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