Offshore-Windparks sind im Moment in aller Munde. Man rechnet damit, dass das Arbeitsmarktwachstum im Windenergiesektor ganz erheblich steigt und alleine in Deutschland bis 2030 ca. 150000 neue direkte und indirekte Arbeitsplätze entstehen. Die Arbeitsplätze sind in der sog. Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) angesiedelt. Nach dem UN-Seerechtsabkommen gehört der Bereich, der mehr als 12 Seemeilen von der Basislinie der Küste wegreicht (Art. 2 und 3 UN-Seerechtsübereinkommen, SRÜ) nicht zum Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates. Dem Küstenstaat sind nach Art. 55 ff SRÜ jeweils nur funktionell begrenzte Hoheitsbefugnisse zugewiesen. Das stellt die Frage nach dem anwendbaren Arbeitsrecht. Art. 60 Abs. 2 SRÜ bestimmt, dass der Küstenstaat eine Gesetzgebungskompetenz hat. Dies wiederum soll völkerrechtlich zur Folge haben, dass eine positive Gesetzgebungsregelung vom jeweiligen Staat erlassen werden muss. Bereits Bayreuther hatte darauf hingewiesen (Bayreuther, RIW 2011, 446, 448), dass das jeweilige Recht, – also auch das BetrVG, das Kündigungsschutzgesetz und das andere Arbeitsrecht – nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in der AWZ Anwendung findet.
Mit den Fragen der Arbeitsbedingungen bei Offshore-Einsätzen in der Ausschließlichen Wirtschaftszone in Bezug auf betriebliche Mitbestimmung, Kündigungsschutz und Sozialversicherung beschäftigt sich nun in einem lesenswerten Aufsatz Mückl in DB 2012, 2456 ff. Mückl gelangt zum Ergebnis, dass sich die Anwendbarkeit des BetrVG, des KSchG und des SGB nach den zu Auslandsbeschäftigungen entwickelten Grundsätzen richtet. Das bietet Gestaltungsmöglichkeiten, macht aber auch eine Differenzierung nach der Gestaltung der Einsatzbedingungen notwendig. Letzteres betrifft insbesondere den Unterschied zwischen einem dauerhaften Einsatz in der AWZ und einem nur vorübergehenden Einsatz in der AWZ. Aus Arbeitnehmersicht ist – insbesondere im Hinblick auf die Geltung des KSchG – eine explizite Rechtswahl zweckmäßig. Soweit es die Sozialversicherungspflicht betrifft, berichtet Mückl über zwei erste Entscheidungen des EuGH auf Ersuchen niederländischer Gerichte zur Frage der Herausnahme von Mitarbeitern aus der gesetzlichen Pflichtversicherung auf Plattformen in der Nordsee außerhalb des maßgeblichen Staatsgebietes (EuGH v. 17.01.2012 – Salemnik, Rs. C-347/10 und EuGH v. 19.04.2012 – Rs.-C 141/10).
Der Aufsatz von Mückl bietet einen sehr wertvollen Einstieg in die Problemstellungen.