Der oberste Gerichtshof in Tschechien hat kürzlich entschieden, dass ein Arbeitgeber ohne Wissen seines Arbeitnehmers überprüfen darf, ob der Arbeitnehmer den PC am Arbeitsplatz für private Zwecke nutzt. Zudem darf der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer Webseiten während der Arbeitszeit auf diesem PC aufsucht, die keinen Bezug zur Arbeit haben (Nejvyssi soud Ceske republiky, 16.08.2012, 21 CdO 1771/2011). Das tschechische Arbeitsgesetz enthält diesbezüglich ein Verbot zur privaten Nutzung von Informationstechnologie des Arbeitgebers.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer im September 2009 ungefähr 103 Stunden mit dem Surfen auf Websites verbracht, die in keinem Bezug zu seiner Arbeit standen, obwohl das Aufsuchen von nicht arbeitsbezogenen Websites laut seinem Arbeitsvertrag ausgeschlossen war. Dies entsprach mehr als der Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit in dem Monat. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber ihm fristlos aufgrund eines besonders schweren Verstoßes gegen seine Arbeitsbedingungen. In allen drei Gerichtsinstanzen hielt das Gericht die Kündigung aufrecht. Die heimliche Überprüfung seiner Internetaktivitäten habe keine illegale Überwachung dargestellt. Auch ohne vorherige Zustimmung des Mitarbeiters sei die Überprüfung zulässig gewesen, da der Arbeitgeber nicht den konkreten Inhalt der Websites überprüft habe, sondern nur in welchem Umfang er diese besucht habe. Die Überprüfung habe nur zum Schutz des Eigentums des Arbeitgebers stattgefunden und nicht, um in die Privatsphäre des Arbeitnehmers einzugreifen. Der Arbeitgeber habe damit sicherstellen wollen, dass kein Verstoß gegen das tschechische Arbeitsgesetz oder gegen die Regelung im Arbeitsvertrag vorgelegen habe. In die Privatsphäre des Arbeitnehmers sei dadurch höchstens minimal, wenn überhaupt, eingegriffen worden.
Deutsche Gerichte würden in so einem Fall im Ergebnis wohl ähnlich entscheiden. Ob und in welchem Umfang die Benutzung betrieblicher Kommunikationseinrichtungen wie Internet und Telefon zu privaten Zwecken arbeitsvertragswidrig ist, richtet sich primär nach den arbeitsvertraglichen Regelungen. Fehlt eine solche Regelung, so kann der Arbeitnehmer in der Regel berechtigter Weise von der Duldung derartiger Handlungen in angemessenem Umfang ausgehen. (LAG Köln, Urteil vom 11.02.2005 – 4 Sa 1018/04). Auch in Betriebsvereinbarungen können entsprechende Regelungen enthalten sein.
Die exzessive Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken kann eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers sein, die den Arbeitgeber ohne vorangegangene Abmahnung zu einer fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus verhaltensbedingten Gründen berechtigen kann (BAG, Urteil vom 31. 5. 2007 – 2 AZR 200/06).
Eine Regelung der Internetnutzung am Arbeitsplatz im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung  ist daher in jedem Fall empfehlenswert.