Nach dem LAG Niedersachsen (Beschluss v. 19.9.2012 – 17 TaBV 22/12) hat nun auch das LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss v. 19.12.2012 – 4 TaBV 1163/12) in einem auf Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zum Einsatz von Leiharbeitnehmern gerichteten Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG entschieden, dass die Einstellung eines Leiharbeitnehmers auf einem auf Dauer eingerichteten Arbeitsplatz gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÃœG verstößt. Nach dieser Norm erfolgt die Arbeitnehmerüberlassung nur vorübergehend. Die Einstellung erfolge danach gesetzwidrig, weshalb der Verweigerungsgrund aus § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG erfüllt sei. Die Zustimmungsersetzungsanträge wurden in beiden Fällen daher zurückgewiesen.
Nun liegen nach einer Vielzahl von untergerichtlichen Entscheidungen immerhin schon zwei Entscheidungen von Landesarbeitsgerichten vor. Man darf auf zweierlei gespannt sein: Einmal, ob damit ein Meinungsumschwung eingeleitet ist, und dann, wie das BAG in den anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren entscheiden wird. Man darf gespannt sein, was die Folge der Gesetzesänderung zum 1.12.2011 sein wird.