Weil eine Klausel in einem Arbeitsvertrag, nach der der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation nur dann hat, wenn er zum Auszahlungszeitpunkt in einem bestehenden Anstellungsverhältnis zum Arbeitgeber steht, nicht dahin auszulegen ist, dass darüber hinaus auch ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis gegeben sein muss, kann ein Anspruch auf Weihnachtsgratifikation auch bei rückwirkender Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente bestehen (LAG Rheinland-Pfalz vom 20.8.2012 – 5 Sa 193/1).
Der Arbeitnehmer war nach einem am im September 2009 erlittenen Schlaganfall durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber hatte zuletzt bis 14. Oktober 2009 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geleistet. Mit der Novemberabrechnung 2009 wurde dem Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeld ausgezahlt. Mit Bescheid von Januar 2011 wurde dem Arbeitnehmer rückwirkend ab dem 01. Oktober 2009 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. Die Klausel im Arbeitsvertrag, wonach die Weihnachtsgratifikation eine rein freiwillige Leistung sei, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und im Hinblick auf eine zukünftige Tätigkeit beim Arbeitgeber gewährt würde, stand einem Anspruch des Arbeitnehmers nicht entgegen.
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
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