Ein Arbeitnehmer macht mit Erhebung sowohl einer Kündigungsschutz- als auch einer Befristungskontrollklage die von deren Ausgang abhängigen Vergütungsansprüche auch „gerichtlich geltend“ und wahrt damit auch die zweite Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist (BAG vom 19.9.2012 – 5 AZR 627/11 und 5 AZR 924/11). Damit knüpft das BAG an seine Rechtsprechung zur Auslegung zweistufiger Verfallfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen an, wonach der Wortsinn des „Einklagens“ bzw. einer „gerichtlichen Geltendmachung“ nicht zwingend verlange, dass gerade der „Streitgegenstand Vergütung“ zum Inhalt des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gemacht werden müsse (vgl. BAG vom 19.5. 2010 – 5 AZR 253/09). Nach der bisherigen Rechtsprechung war für die Wahrung der zweiten Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist regelmäßig die Erhebung einer bezifferten Klage erforderlich (BAG vom 3.11.1961 – 1 AZR 302/60; vom 26.4. 2006 – 5 AZR 403/05; vom 17.11.2009 – 9 AZR 745/08). Die Aufgabe dieser Rechtsprechung beruht auf einer verfassungskonformen Auslegung tarifvertraglicher Vorschriften und ist auf den Beschluss des BVerfG vom 1.12.2010 (1 BvR 1682/07) zurückzuführen.
Fraglich ist, ob diese Rechtsprechungsänderung auch Auswirkungen auf die Auslegung verjährungsrechtlicher Vorschriften, insbesondere des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hat. Dies dürfte insbesondere bei Verfahren von Bedeutung sein, die eine überlange Dauer haben.
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
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