Die Arbeitnehmereigenkündigung fristet – auch in der Beratungspraxis – ein juristisches Schattendasein. Umso interessanter kann es sein, sich mit orginellen Formen des Ausspruchs solcher Kündigungen zu beschäftigen. Spiegel Online gibt Anregungen. Achtung: Bitte zur Dokumentation eine schriftliche Kündigung (§ 623 BGB) nachschieben.
Die Arbeitnehmereigenkündigung – einmal anders
Detlef Grimm 19.3.2013 – 11:44 |
RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).
Ein Kommentar
In der Tat sehr witzig, der Beitrag auf Spiegel-Online … allerdings ist meine Nummer 1 die Eigenkündigung nach Abmahnung mit Schadenersatz nach § 628 II BGB.
Gerade bei langen Kündigungsfristen kann das ne echte Alternative sein.