Oft glaubt die Betriebs-Praxis, mit der Vereinbarung einer Probezeit ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses bestehe Kündigungsschutz. Das ist aber nicht so und hat schon viele Arbeitnehmer – und manchmal auch deren Berater – überrascht. Ein Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg (Urteil vom 22.08.2012 – 27 Ca 45/12) fasst anschaulich die Rechtsprechung zusammen.
Ein Arbeitnehmer war aus einer ungekündigten Stelle seinem Geschäftsführer in ein neues Anstellungsverhältnis gefolgt. Im Arbeitsvertrag war auf die „Probezeit“ verzichtet worden. 3 ½ Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses kündigte der neue Arbeitgeber.
Das Urteil stellt heraus, wie unterschiedlich die Wirkungen des Verzichts auf die Probezeit und die Abbedingung der sechsmonatigen Wartezeit für den Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 1 KSchG sind. Beide Rechtsinstitute sind zu trennen. Deshalb bedarf es eines besonderen Verzichts auf die Wartezeit nach dem KSchG. Das muss  ausdrücklich vereinbart werden. Zwar ist der konkludente Verzicht auf die Wartezeit theoretisch denkbar, wie auch das BAG (Urteil vom 24.10.1996 – 2 AZR 874/95) herausgearbeitet hat. Die praktischen Voraussetzungen sind aber hoch. In dem bloßen Verzicht auf die Probezeit kann das nicht gesehen werden, weil der Probezeitverzicht (nur) Auswirkungen auf die Dauer der Kündigungsfrist hat (vgl. § 622 Abs. 3 BGB). Das gelte auch dann, wenn der juristische Laie die Rechtsbegriffe gleichsetze; es handele sich um einen unbeachtlichen Rechtsirrtum. Merke: Unkenntnis schützt vor Strafe nicht.
Mehr zur Entscheidung: Melz, ArbRB 2013, S. 109 f.